Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer vorgesehenen Regelung ist ein zentraler Punkt der Rechtsprüfung. Bei Unsicherheiten oder Zweifeln ist es wichtig, frühzeitig und gezielt das für das Staatsorganisationsrecht federführende Bundesinnenministerium und das für die Grundrechte federführende und für die Rechtsprüfung im Allgemeinen zuständige Bundesjustizministerium anzusprechen. Bei Bezügen zum Finanzverfassungsrecht ist auch eine Beteiligung des Bundesfinanzministeriums vorzusehen. Erster Ansprechpartner ist das jeweilige Spiegelreferat. Um den Verfassungsreferaten eine möglichst präzise Beurteilung zu ermöglichen, ist die Frage fachlich übersichtlich aufzubereiten. Darzustellen sind insbesondere
- die konkret zu prüfende (Neu-)Regelung,
- die Unterschiede der neuen im Vergleich zur bisherigen Regelung (was genau ändert sich?) und
- die maßgeblichen Gründe (warum soll die Änderung erfolgen?).
Die verfassungsrechtliche Frage, die Anlass zu der Prüfungsbitte an die Verfassungsressorts gibt, sollte möglichst genau umschrieben und vorliegende (auch eigene) Stellungnahmen zum jeweiligen Problem sollten beigefügt werden. Das gilt vor allem auch für Stellungnahmen, von denen zu erwarten ist, dass sie für die Verfassungsreferate schwer oder gar nicht greifbar sind, weil sie etwa im Fachschrifttum, der fachgerichtlichen Rechtsprechung oder auch in Bundes- oder Landesgremien oder Arbeitsgruppen erfolgt sind, deren Ergebnisse und Protokolle nicht oder nur einem eingeschränkten Kreis zugänglich sind. Wichtig sind auch Informationen, ob die erwogene Regelung Vorbilder im geltenden Recht findet und ob diese bereits geltenden Regelungen ihrerseits (insbesondere: im Fachschrifttum etc.) verfassungsrechtlich problematisiert werden.