Entwurf vom … 1
Entwurf
Gesetz
zu dem Vertrag vom ... [Datum]
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und ...
über [zum, zur o. Ä.] ...
Vom …
Der Bundestag hat (ggf.: mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in ... am ... unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... über ... 2 (ggf.: sowie dem Protokoll zum Vertrag und dem Notenwechsel)3 wird zugestimmt. Der Vertrag (ggf.: sowie das Protokoll und der Notenwechsel) wird (werden) nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (ggf.: anderer Zeitpunkt) in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel ... Absatz ... (ggf.: sowie das Protokoll und der Notenwechsel) in Kraft tritt (treten), ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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1 Der Vermerk entfällt, sobald der Entwurf dem Kabinett vorgelegt wird.
2 Vollständige und ungekürzte Bezeichnung des Vertrages.
3 Zur Erwähnung weiterer Urkunden siehe Rn. 757.
Die nach dem Zustandekommen des Gesetzes nach § 58 GGO erforderlichen Einfügungen sind bei der Anforderung des federführenden Ressorts zur Herstellung der Urschriften der Schriftleitung des Bundesgesetzblatts Teil II im Bundesamt für Justiz mitzuteilen (z. B. Schlussformel, Verkündungsformel, Reihenfolge der Unterschriften).
Nach Herstellung der Gesetzesurschrift ist Folgendes zu beachten:
- Das Ausfertigungsdatum und das Datum nach der Schlussformel werden durch den Bundespräsidenten bzw. die Bundespräsidentin eingefügt.
- Bei Abwesenheit eines der Unterzeichner werden die Wörter „Für den (oder: die) ... [Angabe des zu Vertretende/der zu Vertretenden] Der (oder: Die) ... [Angabe des Vertreters/der Vertreterin]“ maschinen- oder handschriftlich eingefügt.