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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil D Änderung von Gesetzen

2 Änderungstechnik

2.4 Folgeänderungen

    • Die inhaltliche Änderung mit den Änderungsbefehlen „streichen“, „einfügen“, „ersetzen“ und „wird zu“ hat meist Folgen für den übrigen Text des Stammgesetzes. Daher sind Folgen für die Nummerierung der Gliederungseinheiten und die Bezüge (insbesondere Verweisungen) zu anderen Vorschriften, aber auch die Zeichensetzung und Grammatik des Textes insgesamt zu überprüfen und ggf. anzupassen.

      Solche Folgeänderungen können erst ermittelt werden, wenn alle Hauptänderungen feststehen. Sie werden dann aber formal nicht anders behandelt als Hauptänderungen, d. h. die Änderungsbefehle für Folgeänderungen werden in die für alle Änderungsbefehle vorgegebene Abfolge eingereiht (vgl. Rn. 470).

    • Besonders wichtig ist es, Verweisungen innerhalb des geänderten Stammgesetzes auf gestrichene, eingefügte, ersetzte oder umnummerierte Gliederungseinheiten zu überprüfen und ggf. anzupassen, damit ein insgesamt schlüssiger Text entsteht.

      Auf welche der geänderten Gliederungseinheiten in anderen Vorschriften des Stammgesetzes verwiesen wird, kann bis zur Absatzebene in der Datenbank des Bundesrechts ermittelt werden. Für genauere Prüfungen von Verweisungen kann der Rechercheservice der Normendokumentation des Bundesamtes für Justiz genutzt werden.

    • Die in einem Stammgesetz vorzunehmenden inhaltlichen Hauptänderungen können Auswirkungen auf die Überschriften der betroffenen Paragrafen haben. Ist dies der Fall, so ist zusätzlich zur inhaltlichen Änderung eines Paragrafen seine Überschrift zu ersetzen und ggf. die Anpassung einer amtlichen Inhaltsübersicht erforderlich.

      Beispiel:

      1.

      § 3 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

      § 3
      Vorstand; Vertretung“.

      b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

      „(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.“

      Ebenso können Änderungen von Überschriften übergeordneter Gliederungseinheiten erforderlich werden.

      Jede Änderung von Überschriften muss außerdem in einer etwa vorhandenen Inhaltsübersicht berücksichtigt werden.

    • Jeder Änderungsbefehl muss so abgefasst sein, dass der konsolidierte Gesetzestext den Regeln der Rechtschreibung und der Grammatik genügt.

      Beispiel:

      Ausgangstext:

      Die Anzeigen nach den §§ 5 und 6 oder der Antrag nach § 7 sind schriftlich mit den in § 12 genannten Unterlagen einzureichen.

      Regelungsabsicht:

      Soll der Satz inhaltlich auf die Einreichung des Antrags nach § 7 beschränkt werden, so kann nicht nur die Angabe „Die Anzeigen nach den §§ 5 und 6 oder“ gestrichen werden. Vielmehr müssen auch die Großschreibung des neuen Satzanfangs und die grammatikalisch richtige Verbform angeordnet werden.

      Änderungsbefehl für Binnenrevision:

      1. In § … Satz … wird die Angabe „Die Anzeigen nach den §§ 5 und 6 oder der Antrag“ durch die Angabe „Der Antrag“ und die Angabe „sind“ durch die Angabe „ist“ ersetzt.

      Besser ist es in einem solchen Fall daher, die betroffene Gliederungseinheit insgesamt zu ersetzen (Rn. 464).

      Änderungsbefehl für Revision:

      1. § … Satz … wird durch den folgenden Satz ersetzt:
        „Der Antrag nach § 7 ist schriftlich mit den in § 12 genannten Unterlagen einzureichen.“
    • Neben den erforderlichen Folgeänderungen innerhalb des von den Hauptänderungen betroffenen Stammgesetzes können auch Folgeänderungen in anderen Stammgesetzen bzw. -verordnungen notwendig werden, denn auch das sonstige Stammrecht muss in Bezug auf die geänderten Vorschriften stimmig sein. Häufig handelt es sich bei diesen Folgeänderungen um Verweisungsanpassungen. Es können aber auch darüber hinausgehende inhaltliche Anpassungen mit Blick auf die Hauptänderungen notwendig sein.

    • Ob infolge der Änderungen eines Stammgesetzes Verweisungen in anderen Stammgesetzen und -verordnungen angepasst werden müssen, ist immer sehr genau zu prüfen. Die notwendigen Anpassungen in anderen Rechtsvorschriften sind durch passgenaue Änderungsbefehle vorzunehmen, denn gesetzliche Klauseln zur pauschalen Anpassung von Verweisungen können konkrete Änderungsbefehle nicht ersetzen.

      Fehlbeispiel:

      Wird in Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

      Allgemeine Verweisungsklauseln sind nicht geeignet, Gesetzes- oder Verordnungstext zu ändern. Sie sind für die Normendokumentation unbrauchbar, denn diese benötigt für die Textkonsolidierung und für die Dokumentation jeder Rechtsvorschrift eindeutig ausführbare Änderungsbefehle. Verweisungsklauseln sind intransparent und sie verursachen unnötigen Aufwand bei der Rechtsanwendung.

    • Folgeänderungen, die andere Stammgesetze bzw. -verordnungen betreffen, können – anders als die Folgeänderungen innerhalb des von den Hauptänderungen betroffenen Stammgesetzes – in einem gesonderten Artikel unter der Überschrift „Folgeänderungen“ zusammengefasst werden.

      Dieser Artikel wird in Absätze gegliedert. Jeder Absatz enthält die Folgeänderungen für jeweils ein Stammgesetz bzw. eine Stammverordnung. Die Formulierung des jeweiligen Eingangssatzes und der Änderungsbefehle richtet sich nach Rn. 465 ff. und 469.

      Beispiel:

      Artikel 2
      Folgeänderungen

      (1) Das … [Gesetz] vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:

      1. ...

      2. ...

      (2) Die … [Verordnung] vom … (BGBl. I S. …), die durch Artikel … der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

      § … wird gestrichen.

      (3) Das … [Gesetz] in der Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

      1. In § … wird die Angabe „…“ durch die Angabe „…“ ersetzt.

      2. …

    • Die Reihenfolge der zu ändernden Stammgesetze und -verordnungen richtet sich nach den Gliederungsnummern im Fundstellennachweis A (Rn. 23). Diese Reihenfolge ist auch dann einzuhalten, wenn sich die Folgeänderungen teils auf Gesetze und teils auf Rechtsverordnungen beziehen, d. h., es wird nicht nach dem Rang der Rechtsvorschriften unterschieden.

    • Ein einziger Artikel mit Folgeänderungen kann unübersichtlich sein, wenn er sehr viele Absätze enthält oder die Folgeänderungen in den einzelnen Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen sehr umfangreich sind. Für Stammgesetze und ‌‑verordnungen mit sehr vielen oder umfangreichen Folgeänderungen können daher jeweils gesonderte Artikel vorgesehen werden. Die Reihenfolge der zu ändernden Stammgesetze und -verordnungen richtet sich auch hier nach den Gliederungsnummern im Fundstellennachweis A (Rn. 23). Der Aufbau der Artikel entspricht dann dem Aufbau eines Artikels mit Hauptänderungen. Gleichwohl können die übrigen kleineren Folgeänderungen in einem Artikel zusammengefasst werden.

      Beispiel:

      Artikel 8
      Folgeänderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz

      Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

      1. …

      10. …

      Artikel 9
      Folgeänderungen im Luftverkehrsgesetz

      Das Luftverkehrsgesetz vom … (BGBl. I S. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

      1. …

      25. …

      Artikel 10
      Weitere Folgeänderungen

      (1) Das … [Gesetz] vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt geändert:

      1. ...

      2. ...

      (2) Die … [Verordnung] vom … (BGBl. I S. …), die durch Artikel … der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

      § … wird gestrichen.

      (17) ….

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