Nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen folgende Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrates, es sei denn, es ist bundesgesetzlich anders bestimmt (Rn. 415):
- Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministeriums über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen sowie
- Rechtsverordnungen aufgrund von Bundesgesetzen,
- die der Zustimmung des Bundesrates unterliegen oder
- die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
Die Aussage, dass die Verordnung zustimmungsbedürftig ist, hat hier deklaratorische Bedeutung. Der Hinweis auf die Zustimmungsbedürftigkeit setzt jedoch eine Prüfung voraus, ob der Erlass der Verordnung einer der beiden Fallgruppen unterliegt.
Für die zweite Fallgruppe (aufgrund eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes) kommt es für die Zustimmungsbedürftigkeit der Verordnung auf das Gesetz an, mit dem die Ermächtigungsnorm geschaffen wurde. Dies kann das Stammgesetz oder ein späteres Änderungsgesetz sein.
Zur zweiten Fallgruppe gehören auch Gesetze, die teils von Bundesbehörden und teils von Landesbehörden vollzogen werden. Bei Gesetzen, die von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, kommt es für die Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnung darauf an, auf welchen Regelungsteil des Gesetzes sich die Ermächtigungsnorm bezieht. Das heißt, die Verordnung ist zustimmungsbedürftig, wenn sie gesetzliche Regelungen ausgestalten soll, die zur zweiten Fallgruppe gehören.