Werden völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert hat, in bundesrechtlichen Vorschriften zitiert, sind sie mit ihrem Datum, ihrer vollständigen Bezeichnung – so wie im Anhang zum Vertragsgesetz abgedruckt – und der Fundstelle des jeweiligen Vertragsgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil II anzuführen. In der Fundstellenangabe ist also die Seite zu nennen, auf welcher der Abdruck des Vertragsgesetzes oder der vertragsbezogenen Verordnung beginnt. Zusätzlich ist die Seite anzugeben, auf der der Abdruck des Textes des Vertrags anfängt. Auch der Jahrgang des Gesetzblattes muss vermerkt werden. Diese Jahreszahl kommt immer vor der Angabe „II“, die für den Teil II des Bundesgesetzblatts steht (vgl. auch Rn. 64). Seit dem 1. Januar 2023 erscheint das Bundesgesetzblatt elektronisch. Eine Ausgabe enthält jeweils nur eine Verkündung oder Bekanntmachung. In der Fundstelle werden die Nummer der Ausgabe und zusätzlich die Seitenzahl genannt, auf der der Text des völkerrechtlichen Vertrags beginnt. Die Seitenzahl wird durch ein Komma von der Nummer der Ausgabe abgetrennt angegeben.
Das Zitat lautet:
- für bis einschließlich 31. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündete Verträge:
… [Übereinkommen/Abkommen/Protokoll o. Ä.] vom ... über/zum/zur ... (BGBl. … [Jahrgang] II S. ..., …)
Beispiel 1:
Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 145)
Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 159)
Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739)
- für ab 1. Januar 2023 im Bundesgesetzblatt verkündete Verträge:
… [Übereinkommen/Abkommen/Protokoll o. Ä.] vom ... über/zum/zur ... (BGBl. … [Jahrgang] II Nr. … [Nummer der Ausgabe], S. ...)
Beispiel 2:
Fakultativprotokoll vom 10. Dezember 2008 zum Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 2023 II Nr. 4, S. 3)
Haben die Vertragsparteien eine Kurzbezeichnung festgelegt, ist diese – schon bei der erstmaligen Zitierung – anstelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden.
Beispiel 3:
Minamata-Übereinkommen vom 10. Oktober 2013 (BGBl. 2017 II S. 610, 611)
Dasselbe gilt für völkerrechtliche Verträge, die im Reichsgesetzblatt abgedruckt sind. Dabei ist darauf zu achten, dass das Reichsgesetzblatt erst von 1922 an in zwei Teilen erschienen ist.
Beispiele 4:
(RGBl. 1911 S. ...)
(RGBl. 1922 II S. ...)