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Teil B Allgemeine Regeln zur rechtsförmlichen und sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften
Abschnitt II Allgemeine rechtsförmliche Regeln
4 Bezeichnung von Verfassungsorganen, Behörden, Staaten, Organisationen und völkerrechtlichen Verträgen
4.1
Bezeichnung der Verfassungsorgane, der obersten Bundesbehörden und anderer Behörden
Randnummer: 128 Bezeichnung der Verfassungsorgane
In Gesetzen und Verordnungen werden die Verfassungsorgane auf Bundesebene grundsätzlich wie im Grundgesetz bezeichnet:
Randnummer: 129 Bezeichnung der obersten Bundesbehörden
Die Bundesministerien und die anderen obersten Bundesbehörden werden in Gesetzen und Verordnungen jeweils mit ihrer amtlichen Bezeichnung angegeben.
Bei Veränderungen von Zuständigkeiten und Veränderungen von Behördenbezeichnungen aufgrund eines im Bundesgesetzblatt bekannt gemachten Organisationserlasses kommt das Zuständigkeitsanpassungsgesetz zur Anwendung (siehe auch Rn. 641).
Randnummer: 130 Bezeichnung von Behörden
Behörden sind in Gesetzen und Verordnungen mit ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben. Diese ist in der Regel im jeweiligen Errichtungsgesetz oder Errichtungsakt zu finden. Wird die Bezeichnung einer in Rechtsvorschriften namentlich genannten Behörde verändert, muss der Text der Rechtsvorschriften durch den Gesetzgeber bzw. den zuständigen Verordnungsgeber angepasst werden.
Randnummer: 131 Bezeichnung von Ämtern
Der Begriff „Amt“ kann verschieden verwendet werden. Mit der Bezeichnung eines Amtes in Rechtsvorschriften ist klar auszudrücken, in welcher Bedeutung der Begriff verwendet wird. In Rechtsvorschriften sind folgende Bedeutungen zu unterscheiden:
Für die Behörde ist stets deren amtliche Bezeichnung zu verwenden. Die offizielle Stellung wird in Rechtsvorschriften einheitlich so bezeichnet wie in der Rechtsvorschrift, mit der das Amt geschaffen wurde, bzw. wie im jeweiligen Organisationsakt. Der Bezug auf die konkrete Person, die das Amt jeweils ausübt, ist selten regelungsrelevant; dies unterscheidet Rechtsvorschriften von anderen Textsorten.
Beispiel:
Behörde: Deutsches Patent- und Markenamt
offizielle Stellung gemäß § 26 Absatz 2 des Patentgesetzes: Präsident des Deutschen Patent und-Markenamtes
konkrete amtsausübende Person: der Präsident bzw. die Präsidentin des Deutschen Patent und-Markenamtes
4.2
Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und anderer Staaten sowie Bezeichnung der entsprechenden Staatsgebiete
Randnummer: 132 Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland
Die Staatsbezeichnung „Bundesrepublik Deutschland“ ist durch das Grundgesetz festgelegt. Diese Bezeichnung ist in Rechtsvorschriften stets auszuschreiben.
Randnummer: 133 Bezeichnung der Länder
Wenn in einer Rechtsvorschrift alle 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland gemeint sind, ist die Formulierung „die Länder“ ausreichend. Sollen nur einzelne Länder oder Landesregierungen bezeichnet werden, sind sie namentlich aufzuzählen (z. B. „Die Regierungen der Länder Berlin, Brandenburg, ... werden ermächtigt ...“).
Randnummer: 134 Bezeichnung des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland
Soll in Rechtsvorschriften das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich bezeichnet werden, stehen dafür mehrere Formulierungen zur Auswahl: „Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland“, „Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ oder „Bundesgebiet“.
Als Abgrenzung zu Bezügen zum Ausland kann die Gebietsbezeichnung „Deutschland“ oder der relative Begriff „Inland“ verwendet werden.
Randnummer: 135 Vom Staatsgebiet abweichender räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich bundesrechtlicher Rechtsvorschriften ist auch ohne ausdrückliche Formulierung im Text einer Rechtsvorschrift grundsätzlich immer das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich einer Rechtsvorschrift ausnahmsweise nicht auf das gesamte Bundesgebiet oder reicht er darüber hinaus, wird die Formulierung „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ bzw. „im Geltungsbereich dieser Verordnung“ verwendet.
Randnummer: 136 Bezeichnung anderer Staaten
Für die Bezeichnung anderer Staaten in Rechtsvorschriften ist das „Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland“[22] maßgeblich.
Randnummer: 137 Bezugnahme auf das Ausland
Das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann man allgemein mit „Ausland“ bezeichnen. Zur Bezeichnung des Rechts, der Einrichtungen und Sachen der anderen Staaten kann das Adjektiv „ausländisch“ verwendet werden.
4.3
Bezeichnung internationaler Organisationen und völkerrechtlicher Verträge
Randnummer: 138 Bezeichnung internationaler Organisationen
Für internationale Organisationen sind im Bundesrecht die von den jeweiligen Mitgliedstaaten in den Gründungsverträgen festgelegten Bezeichnungen in deutscher Sprache zu verwenden. Die deutsche Bezeichnung kann dem deutschen Vertragstext oder der amtlichen deutschen Übersetzung des Vertragstextes entnommen werden. Wurde das Übereinkommen von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert, findet sich der deutsche Text zusammen mit dem jeweiligen Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt Teil II.
Entsprechendes gilt auch für die Bezeichnung der Organe von internationalen Organisationen. Wurden in den Gründungsverträgen keine besonderen Bezeichnungen für die Organe festgelegt, sollten die von der internationalen Organisation selbst festgelegten Bezeichnungen verwendet werden. Auch diese Bezeichnungen sind in Gesetzen und Rechtsverordnungen nur in Deutsch zu verwenden.
Randnummer: 139 Bezeichnung völkerrechtlicher Verträge
Völkerrechtliche Verträge tragen verschiedene Bezeichnungen, z. B. „Vertrag“, „Abkommen“, „Übereinkommen“, „Übereinkunft“ oder „Vereinbarung“. Für die Bezeichnung völkerrechtlicher Verträge in Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Rechtsverordnungen sind die vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen (Teil H) zu beachten.
Randnummer: 140 Zitierfähigkeit eines völkerrechtlichen Vertrages
Auf den Text eines völkerrechtlichen Vertrages kann in bundesrechtlichen Vorschriften nur Bezug genommen werden, wenn er in deutscher Sprache (Vertragssprache oder amtliche deutsche Übersetzung) veröffentlicht wurde und die Fundstelle der Veröffentlichung dauerhaft allgemein zugänglich und vor Veränderungen geschützt ist. Die Fundstelle des Textes oder die Einrichtung, bei der der Übereinkommenstext eingesehen werden kann, ist in der Rechtsvorschrift genau zu bezeichnen.
Randnummer: 141 Zitierung ratifizierter völkerrechtlicher Verträge
Werden völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert hat, in bundesrechtlichen Vorschriften zitiert, sind sie mit ihrem Datum, ihrer vollständigen Bezeichnung – so wie im Anhang zum Vertragsgesetz abgedruckt – und der Fundstelle des jeweiligen Vertragsgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil II anzuführen. In der Fundstellenangabe ist also die Seite zu nennen, auf welcher der Abdruck des Vertragsgesetzes oder der vertragsbezogenen Verordnung beginnt. Zusätzlich ist die Seite anzugeben, auf der der Abdruck des Textes des Vertrags anfängt. Auch der Jahrgang des Gesetzblattes muss vermerkt werden. Diese Jahreszahl kommt immer vor der Angabe „II“, die für den Teil II des Bundesgesetzblatts steht (vgl. auch Rn. 64). Seit dem 1. Januar 2023 erscheint das Bundesgesetzblatt elektronisch. Eine Ausgabe enthält jeweils nur eine Verkündung oder Bekanntmachung. In der Fundstelle werden die Nummer der Ausgabe und zusätzlich die Seitenzahl genannt, auf der der Text des völkerrechtlichen Vertrags beginnt. Die Seitenzahl wird durch ein Komma von der Nummer der Ausgabe abgetrennt angegeben.
Das Zitat lautet:
Beispiel 1:
Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 145)
Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 159)
Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739)
Beispiel 2:
Fakultativprotokoll vom 10. Dezember 2008 zum Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 2023 II Nr. 4, S. 3)
Haben die Vertragsparteien eine Kurzbezeichnung festgelegt, ist diese – schon bei der erstmaligen Zitierung – anstelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden.
Beispiel 3:
Minamata-Übereinkommen vom 10. Oktober 2013 (BGBl. 2017 II S. 610, 611)
Dasselbe gilt für völkerrechtliche Verträge, die im Reichsgesetzblatt abgedruckt sind. Dabei ist darauf zu achten, dass das Reichsgesetzblatt erst von 1922 an in zwei Teilen erschienen ist.
Beispiele 4:
(RGBl. 1911 S. ...)
(RGBl. 1922 II S. ...)
Randnummer: 142 Zitierung von Vertragsberichtigungen
Berichtigungen ratifizierter völkerrechtlicher Verträge werden im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemacht. Bei der Zitierung eines solchen Vertrages wird die Fundstelle der Berichtigung mit angegeben. Wurde die Berichtigung bis einschließlich 31. Dezember 2022 veröffentlicht, so wird der Fundstelle des Vertragsgesetzes oder der vertragsbezogenen Verordnung – abgetrennt durch ein Komma – die Seitenzahl der Berichtigung angefügt; steht die Berichtigung in einem späteren Jahrgang des Bundesgesetzblatts als das Vertragsgesetz, so werden das Jahr und die Seite der veröffentlichten Berichtigung – abgetrennt durch ein Semikolon – angegeben.
Beispiel 1:
Internationales Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II S. 848)
Seit dem 1. Januar 2023 erscheint das Bundesgesetzblatt elektronisch. Eine Ausgabe enthält jeweils nur eine Verkündung oder Bekanntmachung. Da Berichtigungen folglich nicht in derselben Ausgabe erscheinen können, wird deren Fundstelle – abgetrennt durch ein Semikolon ohne Seitenangabe und ohne die Angabe „BGBl.“ – zusätzlich zur Fundstelle des völkerrechtlichen Vertrags (s. oben bei Rn. 141 Zitierung ratifizierter völkerrechtlicher Verträge) angegeben.
Beispiel 2:
Übereinkommen vom … über … (BGBl. 2023 II Nr. 1, S. 2; 2023 II Nr. 16)
Es werden alle Berichtigungen angegeben.
Randnummer: 143 Hinweis auf Vertragsänderungen
Wurde die Änderung eines völkerrechtlichen Vertrages ratifiziert, so ist bei der Zitierung eines solchen Vertrages auch auf diese Änderung hinzuweisen. Die ändernde Vereinbarung braucht nicht mit ihrer vollständigen Bezeichnung angeführt zu werden:
Muster:
Der Vertrag/Das Übereinkommen vom ... über ... (BGBl. … [Jahrgang] II S. ..., …), der/das (zuletzt) durch den Vertrag/das Protokoll (o. Ä.) vom ... (BGBl. … [Jahrgang] II S. ..., …) geändert worden ist
Randnummer: 144 Allgemein bekannte völkerrechtliche Verträge
Allgemein bekannte völkerrechtliche Verträge werden nur mit ihrem Zitiernamen angegeben. Allgemein bekannt sind z. B. grundlegende völkerrechtliche Verträge, wie die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Randnummer: 145 Wiederholte Zitierung völkerrechtlicher Verträge
Wird in einem Gesetz oder in einer Verordnung wiederholt auf einen völkerrechtlichen Vertrag Bezug genommen, kann nach der ersten vollständigen Bezeichnung oder nach der Kurzbezeichnung bei weiteren Bezugnahmen die Fundstelle weggelassen werden.
Wird ein Übereinkommen, das von den Parteien noch keine Kurzbezeichnung erhalten hat, in einer Rechtsvorschrift wiederholt zitiert, so empfiehlt es sich, bei erstmaliger Zitierung eine passende Kurzbezeichnung für das Übereinkommen festzulegen, die dann innerhalb dieser Rechtsvorschrift durchgängig verwendet wird.
Randnummer: 146 Zitat des Vertragsgesetzes
Auf Vertragsgesetze oder vertragsbezogene Verordnungen wird im Vollzitat Bezug genommen (Rn. 55 ff.).