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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil A Rechtsprüfung

2 Praxis der Rechtsprüfung

    • Die Rechtsprüfung wird im Bundesjustizministerium von demjenigen Referat durchgeführt, das – im Wesentlichen die Ressortzuständigkeiten spiegelnd – auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert ist (Rechtsprüfungs- bzw. Spiegelreferat). Das jeweilige Rechtsprüfungsreferat bezieht weitere Referate des Ministeriums in die Rechtsprüfung ein, wenn es um übergreifende Fragen geht (z. B. zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, zum Datenschutz, zu Kosten oder Gebühren, zum Strafrecht, zu Bußgeldregelungen oder zum Verfahrensrecht). Das Verfassungsrecht ist wegen seiner Bedeutung stets Maßstab der Rechtsprüfung. Sofern sich konkrete verfassungsrechtliche Fragen stellen (vgl. oben Rn. 6), beteiligt das jeweilige Rechtsprüfungsreferat dazu die betroffenen Verfassungsreferate. Das Rechtsprüfungsreferat beteiligt in der Regel auch die Gesetzesredaktion, die die Entwürfe fachlich neutral auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prüft (Rn. 18 f.). Bei grundsätzlichen oder schwierigen Einzelfragen zur rechtssystematischen, rechtsförmlichen und sprachlichen Gestaltung von Regelungsentwürfen kann das für Grundsatzfragen der Rechtsprüfung zuständige Referat einbezogen werden. Das Rechtsprüfungsreferat fasst alle Stellungnahmen und Hinweise zu einer Stellungnahme zusammen und übersendet diese an das federführende Ressort.

      Für die Entwürfe des Bundesjustizministeriums ist das für Grundsatzfragen der Rechtsprüfung zuständige Referat selbst Rechtsprüfungsreferat und ist deshalb durch das federführende Referat zu beteiligen.

    • Gegenstand der Rechtsprüfung ist allein der Entwurf des Gesetzestextes (§ 42 Absatz 1 und 4, § 46 Absatz 1 GGO).

    • Gesetzesvorlagen enthalten nach § 42 Absatz 1 GGO neben dem Entwurf des Gesetzestextes auch ein Vorblatt (Anlage 3 zu § 42 Absatz 1 GGO) sowie eine Begründung (§ 43 GGO). Vorblatt und Begründung zum Gesetzentwurf bleiben bei der Rechtsprüfung nicht unberücksichtigt. Das Vorblatt soll die wesentlichen Informationen zum Gesetzesvorhaben vermitteln. Die Begründung ist für das Verständnis des Gesetzestextes wichtig. Sie ist nach den Vorgaben der GGO§ 43, 44) sowie ggf. nach den einschlägigen Beschlüssen des Bundeskabinetts bzw. eines Staatssekretärsausschusses zu verfassen; darüber hinaus ist beim Verfassen von Begründungen ein großer Gestaltungsspielraum zugebilligt. Das Rechtsprüfungsreferat achtet zumindest darauf, dass die Aussagen rechtlich vertretbar sind und den Regelungen des Entwurfs entsprechen. Gleiches gilt nach § 62 Absatz 2 GGO für Entwürfe von Rechtsverordnungen.

    • Die Rechtsprüfung in dem geschilderten Umfang erfordert Zeit, vor allem, wenn weitere Referate beteiligt werden müssen. § 46 Absatz 2 GGO verlangt daher, dem Bundesjustizministerium genügend Zeit zur Prüfung und Erörterung der Fragen der Rechtsprüfung zu lassen. Nach § 50 GGO beträgt die Frist zur abschließenden Prüfung eines Gesetzentwurfs in der Regel vier Wochen, denn es liegt im Interesse der Ressorts, dass ihre Entwürfe sorgfältig geprüft und die Ressorts in rechtssystematischer, rechtsförmlicher und sprachlicher Hinsicht beraten werden. Die Frist kann nur verkürzt oder verlängert werden, wenn alle Beteiligten zustimmen.

    • Die Fachreferate der federführenden Ressorts können das Bundesjustizministerium schon zu den Vorarbeiten eines Entwurfs hinzuziehen (§ 46 Absatz 3, § 42 Absatz 5 Satz 4 GGO). So ist es möglich, einzelne rechtssystematische, rechtsförmliche und sprachliche Fragen in einem frühen Stadium des Entwurfs zu klären, was die abschließende Rechtsprüfung vor der Kabinettbefassung erleichtern und beschleunigen kann. Das gilt insbesondere auch für eine frühe direkte Zusammenarbeit mit den Gesetzesredakteuren und -redakteurinnen des Bundesjustizministeriums.

      In der Regel werden die Gesetz- und Verordnungsentwürfe nach Abschluss der hausinternen Abstimmung im Zuge der allgemeinen Ressortbeteiligung nach § 45 GGO dem Bundesjustizministerium mit der ausdrücklichen Bitte um Rechtsprüfung übersandt (§ 46 GGO).

      Ein nach der Ressortabstimmung veränderter Entwurf muss dem Bundesjustizministerium nochmals zur abschließenden Prüfung vorgelegt werden.

    • Hat das federführende Ressort die Beanstandungen des Bundesjustizministeriums berücksichtigt oder hat es sich mit dem Bundesjustizministerium über die kritischen Punkte verständigt, so bestätigt das Rechtsprüfungsreferat, dass es die Rechtsprüfung durchgeführt hat. Das federführende Ministerium muss dies im Anschreiben zur Kabinettvorlage nach § 51 GGO bei der Zuleitung an das Bundeskanzleramt oder bei Verordnungen in der Hausleitungsvorlage vermerken. Das Bundeskabinett erfährt dadurch nicht nur, dass das Bundesjustizministerium Gelegenheit zur Prüfung hatte, sondern dass es auch tatsächlich geprüft hat und keine Einwendungen erhebt oder diese zurückgestellt hat.

      Das Rechtsprüfungsattest wird durch den Vermerk ergänzt, dass die Gesetzesredaktion beteiligt worden ist, wenn dieser eine Stellungnahme abgegeben hat.

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