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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil A Rechtsprüfung

2 Praxis der Rechtsprüfung

    • Die Prüfungszuständigkeit des Bundesjustizministeriums ist in § 46 sowie in § 42 Absatz 4 und 5, § 62 Absatz 2 Satz 1 und § 72 Absatz 3 GGO verankert. Sie wird ergänzt durch das Recht des Bundesjustizministers oder der Bundesjustizministerin, im Kabinett gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Bundesregierung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit geltendem Recht Widerspruch zu erheben (§ 26 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Bundesregierung – GOBReg[5]).

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      [5] Geschäftsordnung der Bundesregierung vom 11. Mai 1951 (GMBl S. 137), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. November 2002 (GMBl S. 848) geändert worden ist

    • Die Rechtsprüfung findet innerhalb der Rechtsetzung stets anlässlich folgender Entwürfe statt:

      • Gesetzentwürfe der Bundesregierung,
      • Entwürfe für Verordnungen der Bundesregierung,
      • Entwürfe für Verordnungen der Bundesministerien sowie
      • Verordnungsentwürfe anderer Stellen, die aufgrund einer Subdelegation (Rn. 407 ff.) zum Verordnungserlass ermächtigt sind.

      Während des parlamentarischen Verfahrens kann das Bundesjustizministerium zu weiteren Prüfungen herangezogen werden, so etwa

      • durch das federführende Fachressort zur Prüfung von Vorschlägen des Bundesrates im Rahmen der Vorbereitung einer Stellungnahme oder einer Gegenäußerung der Bundesregierung sowie zur Prüfung von Formulierungshilfen (Teil F) für die Behandlung im federführenden Ausschuss des Deutschen Bundestages (§ 52 Absatz 2, § 56 Absatz 3 GGO),
      • durch die Regierungsfraktionen zur Prüfung von Änderungsanträgen oder Beschlussempfehlungen und
      • durch das federführende Fachressort zur Prüfung Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Deutschen Bundestages (§ 56 GGO).

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