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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil H Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen

    • Die Eingangsformel folgt der für das Ausfertigungsdatum vorbehaltenen Zeile (Rn. 50 f.). Sie enthält auch bei einem Vertragsgesetz Angaben über den Gesetzesbeschluss des Bundestages und – sofern nach den Vorschriften des Gesetzgebungsverfahrens erforderlich – die Zustimmung des Bundesrates.

      Die Eingangsformel ist bereits im Gesetzentwurf vorzusehen.

    • Die Eingangsformel des Vertragsgesetzes lautet

      • bei Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:

        Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

      • bei Gesetzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:

        Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

      • bei Gesetzen, die das Grundgesetz ändern:

        Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

        Diese Formel ist auch im Fall einer nicht förmlichen Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes) zu verwenden; vgl. das Gesetz zum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union vom 28. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II S. 1251, 1253).

    • Hat der Bundesrat entgegen der Auffassung der Bundesregierung die Zustimmungsbedürftig-keit des Vertragsgesetzes bejaht und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt, wird die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit vom federführenden Ministerium gemeinsam mit den für Inneres und für Justiz zuständigen Verfassungsressorts des Bundes erneut geprüft. Das Vertragsge-setz soll trotz ausdrücklich erteilter Zustimmung des Bundesrates nicht als zustimmungsbe-dürftig verkündet werden, wenn die Prüfung innerhalb der Bundesregierung ergeben hat, dass der völkerrechtliche Vertrag oder das Gesetz keine Vorschriften enthält, die eine Zustim-mungsbedürftigkeit begründen. Die Auffassung der beteiligten Bundesministerien zur fehlen-den Zustimmungsbedürftigkeit ist bei der Zuleitung der Urschrift zur Ausfertigung kurz darzule-gen (§ 59 Absatz 2 Satz 1 GGO).

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