Hat der Bundesrat entgegen der Auffassung der Bundesregierung die Zustimmungsbedürftig-keit des Vertragsgesetzes bejaht und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt, wird die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit vom federführenden Ministerium gemeinsam mit den für Inneres und für Justiz zuständigen Verfassungsressorts des Bundes erneut geprüft. Das Vertragsge-setz soll trotz ausdrücklich erteilter Zustimmung des Bundesrates nicht als zustimmungsbe-dürftig verkündet werden, wenn die Prüfung innerhalb der Bundesregierung ergeben hat, dass der völkerrechtliche Vertrag oder das Gesetz keine Vorschriften enthält, die eine Zustim-mungsbedürftigkeit begründen. Die Auffassung der beteiligten Bundesministerien zur fehlen-den Zustimmungsbedürftigkeit ist bei der Zuleitung der Urschrift zur Ausfertigung kurz darzule-gen (§ 59 Absatz 2 Satz 1 GGO).