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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil H Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen

    • Jedes Vertragsgesetz ist in einer „Begründung zum Vertragsgesetz“ zu erläutern. Die Begründung folgt dem Aufbau des Vertragsgesetzes und ist weitgehend standardisiert.

    • Die Begründung zur Zustimmungsformel lautet im Regelfall:

      Zu Artikel 1

      Auf den Vertrag [o. Ä.] ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er [o. Ä.] sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

      Handelt es sich um einen „Gemischten Vertrag“ (gemeinsamer Vertragsschluss durch die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten), wird die Begründung wie folgt ergänzt:

      Auf den Vertrag [o. Ä.] ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich, soweit er in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

      Bei Verträgen, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln (Rn. 737), ist die Begründung wie folgt zu fassen:

      Zu Artikel 1

      Auf den Vertrag [o. Ä.] ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er [o. Ä.] die politischen Beziehungen des Bundes regelt.

      Bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, ist die Begründung um eine Aussage zu den zustimmungsbegründenden Regelungen des Grundgesetzes zu ergänzen:

      Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel … Absatz … des Grundgesetzes erforderlich, da …

    • Die Begründung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei mehrseitigen Verträgen (meist Artikel 2 des Vertragsgesetzes) lautet im Regelfall:

      Zu Artikel 2

      Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

      Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag [o. Ä.] nach seinem Artikel ... Absatz ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

      Bei zweiseitigen Verträgen entfallen die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland“.

    •  Im Anschluss an die Begründung zu den einzelnen Artikeln des Vertragsgesetzes ist eine Schlussbemerkung vorzusehen.

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