Die Begründung zur Zustimmungsformel lautet im Regelfall:
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag [o. Ä.] ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er [o. Ä.] sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Handelt es sich um einen „Gemischten Vertrag“ (gemeinsamer Vertragsschluss durch die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten), wird die Begründung wie folgt ergänzt:
Auf den Vertrag [o. Ä.] ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich, soweit er in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Bei Verträgen, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln (Rn. 737), ist die Begründung wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag [o. Ä.] ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er [o. Ä.] die politischen Beziehungen des Bundes regelt.
Bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, ist die Begründung um eine Aussage zu den zustimmungsbegründenden Regelungen des Grundgesetzes zu ergänzen:
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel … Absatz … des Grundgesetzes erforderlich, da …