Hat der Bundesrat entgegen der Auffassung der Bundesregierung die Zustimmungsbedürftigkeit des Vertragsgesetzes bejaht und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt, wird die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit vom federführenden Ministerium gemeinsam mit den für Inneres und für Justiz zuständigen Verfassungsressorts des Bundes erneut geprüft. Das Vertragsgesetz soll trotz ausdrücklich erteilter Zustimmung des Bundesrates nicht als zustimmungsbedürftig verkündet werden, wenn die Prüfung innerhalb der Bundesregierung ergeben hat, dass der völkerrechtliche Vertrag oder das Gesetz keine Vorschriften enthält, die eine Zustimmungsbedürftigkeit begründen. Die Auffassung der beteiligten Bundesministerien zur fehlenden Zustimmungsbedürftigkeit ist bei der Zuleitung der Urschrift zur Ausfertigung kurz darzulegen (§ 59 Absatz 2 Satz 1 GGO).