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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil H Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen

4 Regelungsteil des Vertragsgesetzes

    • Das Vertragsgesetz ist in Artikel zu gliedern (Nummer 3 Satz 4 der Anlage 4 zu § 42 Absatz 2 GGO). Artikel, die mehrere Regelungsgedanken enthalten, sind in Absätze zu gliedern.

    • Artikel 1 Satz 1 des Vertragsgesetzes enthält die Zustimmung des Gesetzgebers zu dem völkerrechtlichen Vertrag. Dabei sind zu nennen:

      • die vollständige und ungekürzte Bezeichnung des Vertrages,
      • das Datum des Vertrages sowie
      • der Ort und das Datum der Unterzeichnung durch den deutschen Unterzeichnungsbevollmächtigten.
    • Artikel 1 Satz 2 des Vertragsgesetzes verweist stets auf die mit dem Gesetz verbundene Veröffentlichung des genannten Vertrages.

      Der Vertrag wird entweder in der verbindlichen deutschen Sprachfassung oder, sofern es eine solche nicht gibt, in einer amtlichen deutschen Übersetzung beigefügt; dies ist in der Formulierung des Satzes 2 zu berücksichtigen. Für die Verbindlichkeit der maßgeblichen Sprachfassung des Vertragstextes ist der Rechtsbindungswille der Vertragsparteien entscheidend.

      Die Veröffentlichungsformel ist wie folgt zu formulieren:

      • bei verbindlicher deutscher Fassung:

        Das Übereinkommen [o. Ä.] wird nachstehend veröffentlicht.

        Die vorstehende Formulierung wird auch bei „Gemischten Verträgen“ verwendet, deren Materie teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union, teilweise in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Ein Hinweis auf diese Zuständigkeitsverteilung wird üblicherweise in die Begründung zum Vertragsgesetz aufgenommen.

      • wenn eine verbindliche deutsche Fassung des Vertrages nicht vorliegt:

        Das Übereinkommen [o. Ä.] wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

    • Die Zustimmungsformel in Artikel 1 des Vertragsgesetzes ist wie folgt zu formulieren:

      • Formulierung für mehrseitige Verträge:

        Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Das Übereinkommen [o. Ä.] wird nachstehend veröffentlicht.

        Die vorstehende Formulierung wird auch bei „Gemischten Verträgen“ verwendet, deren Materie teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union, teilweise in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Ein Hinweis auf diese Zuständigkeitsverteilung wird üblicherweise in die Begründung zum Vertragsgesetz aufgenommen.

      • Formulierung für zweiseitige Verträge:

        Dem in ... am ... unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend veröffentlicht.

      • Formulierung für mehrseitige Regierungsübereinkünfte:

        Dem in ... am ... unterzeichneten Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Das Übereinkommen [o. Ä.] wird nachstehend veröffentlicht.

    • Die Zustimmungsformel muss besondere Gegebenheiten beim Vertragsschluss berücksichtigen:

      • Übereinstimmung des Datums der Unterzeichnung mit dem des Vertragsabschlusses
        Stimmt das Datum der Unterzeichnung des völkerrechtlichen Vertrages durch die Bundesrepublik Deutschland mit dem Datum des Vertragsabschlusses überein, wird in der Zustimmungsformel nur das Datum der Unterzeichnung genannt:

        Dem in ... [Ort des Vertragsabschlusses] am ... [Datum der Unterzeichnung] von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag [o. Ä.] über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.

      • keine Übereinstimmung des Datums der Unterzeichnung mit dem des Vertragsabschlusses
        Stimmt das Datum der Unterzeichnung des völkerrechtlichen Vertrages durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mit dem Datum des Vertragsabschlusses überein, werden beide Daten genannt:

        Dem in ... [Ort des Vertragsabschlusses] am ... [Datum der Unterzeichnung] von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom ... [Datum des Vertragsabschlusses] über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.

      • keine Übereinstimmung des Ortes der Unterzeichnung mit dem des Vertragsabschlusses
        Sind der Ort des Vertragsabschlusses und der Ort der Unterzeichnung durch die Bundesrepublik Deutschland ausnahmsweise nicht identisch, so wird in der Zustimmungsformel nach dem Wort „Vertrag“ [o. Ä.] mit dem Wort „von ...“ der Ort des Vertragsabschlusses eingefügt:

        Dem in ... [Ort des Vertragsabschlusses] am ... [Datum der Unterzeichnung] von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag [o. Ä.] von ... [Ort des Vertragsabschlusses] über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.

      • Zustimmung vor Unterzeichnung
        Wird die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften ausnahmsweise bereits vor der Unterzeichnung des Vertrages durch die Bundesrepublik Deutschland eingeholt, so lautet die Zustimmungsformel:

        Dem Vertrag [o. Ä.] von ... [Ort des Vertragsabschlusses] vom ... [Datum des Vertragsabschlusses] ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.

      • Zustimmung zu mehreren Verträgen
        Sind mehrere Verträge Gegenstand eines Vertragsgesetzes, kann die Zustimmungsformel wie folgt gebildet werden:

        Folgenden in ... [Ort des Vertragsabschlusses] am ... [Datum der Unterzeichnung] von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen wird zugestimmt:
        1. dem Vertrag [o. Ä.] über [zum, zur o. Ä.] ...,
        2. dem Vertrag [o. Ä.] ...,
        3. dem Vertrag [o. Ä.] …
        Die Verträge werden nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.

        Oder:

        Folgenden völkerrechtlichen Verträgen wird zugestimmt:
        1.   dem in ... [Ort des Vertragsabschlusses] am ... [Datum der Unterzeichnung] von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über [zum, zur o. Ä.] ...,
        2.   dem in ... [Ort des Vertragsabschlusses] am ... [Datum der Unterzeichnung],
        3.   dem in … [Ort des Vertragsabschlusses] am … [Datum der Unterzeichnung]
        Die Verträge werden nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.

    • In Fällen des Beitritts der Bundesrepublik Deutschland zu einem völkerrechtlichen Vertrag wird die Zustimmungsformel wie folgt gefasst:

      Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Vertrag [o. Ä.] von … [Ort des Vertragsabschlusses] vom … [Datum der Unterzeichnung] über … [zum, zur o. Ä.] wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.

    • Betrifft das Vertragsgesetz die Änderung eines Vertrages, der bereits Gegenstand eines Vertragsgesetzes war, so ist in der Zustimmungsformel die Fundstelle des früheren Vertragsgesetzes anzugeben. Ist der Vertrag bereits einmal geändert worden, wird auch die Fundstelle der Änderung bzw. bei mehrmaliger Änderung die letzte Fundstelle zitiert:

      Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll [o. Ä.] zur Änderung des Vertrages [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... (BGBl. ...) [evtl. zusätzlich: , der/das [zuletzt] durch das Protokoll [o. Ä.] vom ... (BGBl. ...) geändert worden ist,] wird zugestimmt. Das Protokoll [o. Ä.] wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.

    • Ist die vorgeschlagene Änderung auf einer internationalen Konferenz durch „Entschließung“ angenommen worden, lautet die Zustimmungsformel:

      Der von der ... [Name der Konferenz] in ... [Ort der Konferenz] am ... [Datum der Entschließung] durch Entschließung angenommenen Änderung des Vertrages [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... (BGBl. ...) wird zugestimmt. Die Entschließung wird nachstehend [mit einer amtlichen deutschen Übersetzung] veröffentlicht.

    • Für Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO-Übereinkommen) ist die Verwendung folgender Zustimmungsformel üblich:

      Dem in ... am ... von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über ... wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deut-schen Übersetzung veröffentlicht.

    • Bei weiteren Urkunden, die im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (BGBl. 1985 II S. 926, 927) mit dem völkerrechtlichen Vertrag in einem Zusammenhang stehen (Anlagen, Anhänge, Abreden, Protokolle, Notenwechsel, Gemeinsame und Einseitige Erklärungen u. Ä.), gilt für die Fassung des Artikels 1 des Vertragsgesetzes Folgendes:

      1. Sind die betreffenden Urkunden im Vertrag bereits ausdrücklich als Bestandteil erwähnt, bedarf es nicht ihrer nochmaligen Erwähnung in der Zustimmungsformel.
      2. Sind die betreffenden Urkunden im Vertrag nicht erwähnt, ist zu prüfen, ob sie wegen ihres Inhalts oder unter dem Gesichtspunkt des Gesamtzusammenhangs der parlamentarischen Zustimmung bedürfen. Die parlamentarische Zustimmung muss grundsätzlich auch alle unselbständigen Teile des Vertrages umfassen. Deshalb müssen in Artikel 1 die weiteren Urkunden besonders aufgeführt werden.

      Urkunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind zur Unterrichtung der gesetzgeben-den Körperschaften der Denkschrift (Rn. 776) zum Vertrag als Anlage beizufügen. Die Veröffentlichung dieser weiteren Urkunden kann auf Veranlassung des federführenden Ressorts in einer gesonderten Bekanntmachung erfolgen.

    • Vorbehalte und sonstige Erklärungen, die zu völkerrechtlichen Verträgen angebracht werden sollen, werden üblicherweise nicht zum Gegenstand des Vertragsgesetzes gemacht. Es erfolgt lediglich eine Ankündigung in der Denkschrift. Ist es ausnahmsweise erforderlich, im Gesetz festzuschreiben, dass im Fall der Ratifizierung ein bestimmter Vorbehalt anzubringen ist, sollte der Wortlaut des Vorbehalts nicht im Vertragsgesetz ausformuliert werden.

      Ein bereits bei Unterzeichnung angebrachter Vorbehalt kann in folgender Form in die Zustimmungsformel aufgenommen werden:

      Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird mit dem bei der Unterzeichnung angebrachten Vorbehalt zu Artikel ... des Vertrages zugestimmt.

      Wurde bei der Unterzeichnung kein Vorbehalt angebracht, ist folgende Formulierung möglich:

      Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die in den Artikeln ... des Vertrages vorgesehenen Vorbehalte anbringt.

      Die Formulierung ist im Einzelfall mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesjustizministerium abzustimmen.

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