Vorbehalte und sonstige Erklärungen, die zu völkerrechtlichen Verträgen angebracht werden sollen, werden üblicherweise nicht zum Gegenstand des Vertragsgesetzes gemacht. Es erfolgt lediglich eine Ankündigung in der Denkschrift. Ist es ausnahmsweise erforderlich, im Gesetz festzuschreiben, dass im Fall der Ratifizierung ein bestimmter Vorbehalt anzubringen ist, sollte der Wortlaut des Vorbehalts nicht im Vertragsgesetz ausformuliert werden.
Ein bereits bei Unterzeichnung angebrachter Vorbehalt kann in folgender Form in die Zustimmungsformel aufgenommen werden:
Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird mit dem bei der Unterzeichnung angebrachten Vorbehalt zu Artikel ... des Vertrages zugestimmt.
Wurde bei der Unterzeichnung kein Vorbehalt angebracht, ist folgende Formulierung möglich:
Dem in ... am ... von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag [o. Ä.] vom ... über [zum, zur o. Ä.] ... wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die in den Artikeln ... des Vertrages vorgesehenen Vorbehalte anbringt.
Die Formulierung ist im Einzelfall mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesjustizministerium abzustimmen.