Eine Neubekanntmachung muss berichtigt werden, wenn nach der bereits verkündeten Neubekanntmachung, aber vor dem maßgeblichen Stichtag eine Änderung verkündet wird und in Kraft tritt. In diesem Fall ist der neu gefasste Regelungstext zu früh bekannt gemacht worden und dann am Stichtag nicht mehr richtig (Rn. 710).
Die Neubekanntmachung wird hier in zwei Schritten berichtigt: Zunächst wird der Bekanntmachungstext ergänzt, dann wird die Neufassung des Regelungstextes berichtigt. Als Muster dient die Änderungstechnik (Rn. 465 ff.), wobei der Eingangssatz wie im folgenden Beispiel zu bilden ist.
Beispiel:
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des … [Gesetzes]
Vom …
Die Bekanntmachung der Neufassung des … [Gesetzes] vom … (BGBl. …) wird wie folgt berichtigt:
- Der Bekanntmachungstext wird wie folgt berichtigt:
- In Nummer 5 wird die Angabe „genannten Gesetzes.“ durch die Angabe „genannten Gesetzes,“ ersetzt.
- Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. den am … in Kraft getretenen Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …).“
- In der Neufassung werden in § 5 die Absätze 2 und 3 durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) ...“