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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil G Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen (Neubekanntmachung)

    • Enthält der Bekanntmachungstext oder die Neufassung des Regelungstextes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten, sollen sie berichtigt werden. Dem standardisierten Eingangssatz folgen alle Änderungsbefehle (ggf. nummeriert), die zur Richtigstellung des Textes erforderlich sind.

      Beispiel:

      Berichtigung der Bekanntmachung

      der Neufassung des … [Gesetzes]

      Vom …

      In der Bekanntmachung der Neufassung des … [Gesetzes] vom … (BGBl. …) wird die Neufassung wie folgt berichtigt:

      1. In § 157 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatzes“ die Angabe „1“ eingefügt.
      2. In § 176 Absatz 1 wird die Angabe „Justizbeamten“ durch die Angabe „Justizbediensteten“ ersetzt.
    • Handelt es sich bei Druckfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten im Bekanntmachungstext oder in der Neufassung des Regelungstextes um ein Versehen des verantwortlichen Bundesministeriums, wird die Berichtigung entsprechend den hausinternen Regelungen unterzeichnet. Sind Druckfehler oder offenbare Unrichtigkeiten erst bei der Drucklegung entstanden, unterzeichnet die Schriftleitung des Verkündungsorgans.

    • Eine Neubekanntmachung muss berichtigt werden, wenn nach der bereits verkündeten Neubekanntmachung, aber vor dem maßgeblichen Stichtag eine Änderung verkündet wird und in Kraft tritt. In diesem Fall ist der neu gefasste Regelungstext zu früh bekannt gemacht worden und dann am Stichtag nicht mehr richtig (Rn. 710).

      Die Neubekanntmachung wird hier in zwei Schritten berichtigt: Zunächst wird der Bekanntmachungstext ergänzt, dann wird die Neufassung des Regelungstextes berichtigt. Als Muster dient die Änderungstechnik (Rn. 465 ff.), wobei der Eingangssatz wie im folgenden Beispiel zu bilden ist.

      Beispiel:

      Berichtigung
      der Bekanntmachung
      der Neufassung des … [Gesetzes]

      Vom …

      Die Bekanntmachung der Neufassung des … [Gesetzes] vom … (BGBl. …) wird wie folgt berichtigt:

      1. Der Bekanntmachungstext wird wie folgt berichtigt:
        1. In Nummer 5 wird die Angabe „genannten Gesetzes.“ durch die Angabe „genannten Gesetzes,“ ersetzt.
        2. Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
          „6. den am … in Kraft getretenen Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …).“
      2. In der Neufassung werden in § 5 die Absätze 2 und 3 durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) ...“
    • Beruht der berichtigungsbedürftige Regelungstext der Neufassung auf einem Druckfehler oder einer offenbaren Unrichtigkeit in einem Änderungsgesetz bzw. in einer Änderungsverordnung, so ist zunächst für das Änderungsgesetz bzw. die Änderungsverordnung das Berichtigungsverfahren nach § 61 GGO durchzuführen. Danach kann die bekannt gemachte Neufassung berichtigt werden. Eine vorherige Veröffentlichung der Berichtigung des Änderungsgesetzes ist nicht erforderlich, die Berichtigung ist jedoch aktenkundig zu machen.

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