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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil G Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen (Neubekanntmachung)

    • Zu sehen ist das Muster einer Neubekanntmachung in der formal vorgegebenen Formatierung und Gliederung des Textes, wie nachfolgend beschrieben.
      Quelle: BMJ
    • Die Neubekanntmachung eines Stammgesetzes bzw. einer Stammverordnung im Bundesgesetzblatt setzt eine Bekanntmachungserlaubnis voraus, nach der der zu einem Stichtag geltende Text deklaratorisch festgestellt werden kann (Rn. 578 ff.). Zuständig für die Neubekanntmachung ist das in der Bekanntmachungserlaubnis genannte Bundesministerium, das von der Bekanntmachungserlaubnis Gebrauch machen kann, aber nicht muss.

    • Die Neubekanntmachung besteht aus dem Bekanntmachungstext und der deklaratorischen Neufassung des Regelungstextes.

    • Eine Neubekanntmachung sollte zeitnah zu dem in der Bekanntmachungserlaubnis bestimmten Stichtag erfolgen.

      Eine Neubekanntmachung ist zu früh und kann Probleme bereiten, wenn abzusehen ist, dass das Stammgesetz bzw. die Stammverordnung, aber auch etwaige schwebende Änderungen (Rn. 541) bis zum Stichtag noch einmal geändert werden. Diese Änderungen würden bei einer vorschnellen Neubekanntmachung nicht berücksichtigt. Die Folge wäre, dass die im Bundesgesetzblatt abgedruckte Neufassung des Regelungstextes nicht richtig wäre.

    • Eine Neubekanntmachung verliert an Wert, wenn nach dem maßgeblichen Stichtag weitere Änderungen des Gesetzes bzw. der Rechtsverordnung verkündet werden. Nach dem Stichtag verkündete Änderungen dürfen nämlich in der Neubekanntmachung nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Verkündung der Neubekanntmachung schon in Kraft getreten sind. In einem solchen Fall sollte die Neubekanntmachung unterbleiben und stattdessen in einem späteren Änderungsgesetz bzw. in einer späteren Änderungsverordnung eine neue Bekanntmachungserlaubnis vorgesehen werden, sodass nach dem Stichtag verkündete Änderungen berücksichtigt werden können.

    • Der Entwurf einer Neubekanntmachung unterliegt nicht der rechtsförmlichen Prüfung nach § 46 Absatz 1 bzw. § 62 Absatz 2 GGO. Ergeben sich jedoch Fragen zum Bekanntmachungstext oder zur Neufassung, insbesondere Zweifel hinsichtlich des geltenden Regelungstexts, so ist das zuständige Rechtsprüfungsreferat im Bundesjustizministerium zu beteiligen.

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