In der Eingangsformel der fachlichen Verordnung, die aufgrund der Subdelegation erlassen wird, wird nur die einschlägige Norm der Subdelegationsverordnung, die die Ermächtigung auf den Subdelegatar überträgt, angegeben.
Beispiel:
Die Bundesnetzagentur verordnet aufgrund des § ... der ... [Vollzitat der Subdelegationsverordnung], im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Änderung gegenüber der Vorauflage:
Nach der Vorauflage des Handbuchs war in der Eingangsformel der fachlichen Verordnung, die aufgrund der Subdelegation erlassen wird, neben der einschlägigen Norm der Subdelegationsverordnung auch die gesetzliche Verordnungsermächtigung anzugeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die subdelegierte bzw. fachliche Verordnung jedoch nur ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben, die sie in der subdelegierenden Verordnung findet. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass auch die subdelegierte Verordnung die gesetzliche Verordnungsermächtigung angibt. Diese Möglichkeit zur Vereinfachung der Eingangsformel der fachlichen Verordnung wird nunmehr als rechtsförmliche Regel übernommen.