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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil E Rechtsverordnungen

    • In der Eingangsformel einer Verordnung, mit der der Adressat einer Verordnungsermächtigung seine Regelungsbefugnis weiter überträgt (Subdelegationsverordnung), ist die gesetzliche Regelung zu nennen, die die Subdelegation gestattet (Subdelegationsermächtigung, Rn. 407).

      Beispiel:

      (1) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz passive Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den in den §§ 77a bis 77c genannten Rechten und Pflichten ausgenommen sind. ... 5Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.

      Die Subdelegationsermächtigung wird zusammen mit der Ermächtigungsnorm genannt, die die zu übertragende Ermächtigung enthält.

      Die Eingangsformel der Subdelegationsverordnung für das Beispiel lautet:

      Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 und 5 des ... [Vollzitat des ermächtigenden Gesetzes]:

    • Im Regelungstext der Subdelegationsverordnung ist stets der Subdelegatar zu bezeichnen, d. h. die Behörde, Anstalt oder andere Stelle, die zum Erlass der fachlichen Verordnung ermächtigt wird – nicht die Person, die sie leitet.

      Die Ermächtigung kann mit folgenden Formulierungen auf den Subdelegatar übertragen werden:

      Muster:

      Die in § ... des … [Vollzitat des Stammgesetzes] enthaltene Ermächtigung wird auf den/die/das ... [Stelle, die ermächtigt werden soll] übertragen.

      oder:

      Der/Die/Das … [Stelle, die ermächtigt werden soll] wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § ... [Ermächtigungsnorm] des … [Vollzitat des Stammgesetzes] zu erlassen.

    • In der Eingangsformel der fachlichen Verordnung, die aufgrund der Subdelegation erlassen wird, wird nur die einschlägige Norm der Subdelegationsverordnung, die die Ermächtigung auf den Subdelegatar überträgt, angegeben.

      Beispiel:

      Die Bundesnetzagentur verordnet aufgrund des § ... der ... [Vollzitat der Subdelegationsverordnung], im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

      Änderung gegenüber der Vorauflage:

      Nach der Vorauflage des Handbuchs war in der Eingangsformel der fachlichen Verordnung, die aufgrund der Subdelegation erlassen wird, neben der einschlägigen Norm der Subdelegationsverordnung auch die gesetzliche Verordnungsermächtigung anzugeben.

      Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die subdelegierte bzw. fachliche Verordnung jedoch nur ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben, die sie in der subdelegierenden Verordnung findet. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass auch die subdelegierte Verordnung die gesetzliche Verordnungsermächtigung angibt. Diese Möglichkeit zur Vereinfachung der Eingangsformel der fachlichen Verordnung wird nunmehr als rechtsförmliche Regel übernommen.

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