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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil D Änderung von Gesetzen

    • Die Empfehlungen für Evaluierungsklauseln in Stammgesetzen (Rn. 437) gelten auch für Evaluierungen geänderter Regelungen. Eine Evaluierungsklausel kann entweder im Gesetzestext oder in der Gesetzesbegründung verortet werden (vgl. dazu im Einzelnen Rn. 439).

    • Die Formulierungen für Evaluierungsklauseln können in Abhängigkeit von den festgelegten Prüfkriterien, dem Evaluierungsumfang und dem gewählten Verfahren unterschiedlich detailliert sein. Sie müssen bei der Evaluierung von neu geschaffenen und geänderten Vorschriften vor allem ausdrücken, welche Rechtsänderungen Gegenstand der Evaluierung sein sollen.

      Beispiel:

      Artikel …
      Evaluierung

      (1) Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Telekommunikationsgesetzes sind von der Bundesregierung zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beginnt am … und beträgt sechsunddreißig Monate. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.

      (2) Die Evaluierung ist unter Einbeziehung eines oder einer wissenschaftlichen Sachverständigen vorzunehmen, der oder die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen ist.

      (3) Die Evaluierung erfolgt unter Auswertung der Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung. Zu evaluieren sind:

      1. die Auswirkung dieses Gesetzes auf die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr,

      2. die durch dieses Gesetz für die Wirtschaft und die Verwaltung verursachten Kosten sowie

      3. die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen.

      Der Evaluierungsbericht soll auch möglichen Handlungsbedarf für eine wirksamere Strafverfolgung und Gefahrenabwehr benennen. Hierbei ist die Fortentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.

    • Wird die Klausel zur Evaluierung von Gesetzesänderungen im Gesetzestext verortet, steht sie meist direkt vor der Vorschrift über das Inkrafttreten (als vorletzter Artikel) und erhält die Überschrift „Evaluierung“. Sie darf nicht Teil der Inkrafttretensvorschrift sein. Gesetzliche Evaluierungsklauseln, die die Bundesregierung oder die Bundesministerien zur Evaluierung geänderter Vorschriften verpflichten, sind wie Bekanntmachungserlaubnisse keine sog. Regelungsreste (Rn. 560). Ihr Zweck ist mit der Evaluierung bzw. mit Ablauf des für die Evaluierung vorgesehenen Zeitpunkts erfüllt.

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