Als abschließend geregelt gelten Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse, wenn sie die Tatbestandsmerkmale einer bisher geltenden Rechtsnorm vollständig erfüllt haben, die dort bestimmten Rechtsfolgen jedoch noch nicht vollständig eingetreten sind.
Für solche Sachverhalte bzw. Rechtsverhältnisse bleibt grundsätzlich die Rechtslage ausschlaggebend, die bei ihrem Entstehen galt. Veränderungen sind aus Gründen des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht zulässig. Deshalb kann etwa derjenige, der vor Inkrafttreten des neuen Rechts den Tatbestand einer bislang geltenden Rechtsnorm erfüllt hat, auch die dafür vorgesehene Rechtsfolge grundsätzlich weiterhin beanspruchen, es sei denn, Regelungen zum Verfahren (wie Anmeldefristen) oder zur Verjährung sprechen dagegen.
Beispiel:
Der Schadenersatzanspruch aus einem Unfall vor der Neuregelung der Haftungsbestimmung wurde noch nicht geltend gemacht.
Einschränkung:
Ist bereits ein behördliches oder gerichtliches Verfahren anhängig, kann der Sachverhalt bzw. das Rechtsverhältnis je nach Verfahrensordnung allerdings als nicht abschließend geregelt angesehen werden und kann von der Neuregelung – ggf. in Verbindung mit einer bestehenden prozessualen Regelung – erfasst sein.