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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil C Stammgesetze

    • Die Evaluierung dient der Kontrolle, inwieweit die Ziele eines Gesetzes erreicht wurden. Dafür werden die tatsächlichen Wirkungen (einschließlich nicht erwarteter oder unerwünschter Folgen) ermittelt und zu den angestrebten Zielen ins Verhältnis gesetzt. Nach § 44 Absatz 7 GGO ist in der Begründung zum Gesetzentwurf festzulegen, ob und nach welchem Zeitraum zu prüfen ist, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, ob die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind. Eine Evaluierungsklausel kann auch im Gesetzestext verortet werden.

    • In der Evaluierungsklausel sollen Zeitpunkt und Umfang der Evaluierung möglichst genau festgelegt werden. Gegenstand der Evaluierung kann z.B. eine Erprobung (Rn. 435 f.) oder auch die Pflicht zur ggf. regelmäßigen Erstellung eines Erfahrungsberichts (z. B. durch die Bundesregierung an den Bundestag) sein, der jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen ist.

      Die Formulierungen für Evaluierungsklauseln können in Abhängigkeit von den festgelegten Prüfkriterien, dem Evaluierungsumfang und dem gewählten Verfahren unterschiedlich detailliert sein; je allgemeiner sie im Gesetzestext gehalten sind, desto ausführlicher sollte die Gesetzesbegründung gefasst werden.

      Der Paragraf erhält die Überschrift „Evaluierung“.

      Beispiel 1:

      §
      Evaluierung

      Dieses Gesetz ist zwei Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.

      Beispiel 2:

      §
      Evaluierung

      (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum …, auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln, über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind.

      (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

    • Wird die Evaluierungsklausel im Gesetzestext verortet, steht sie direkt vor dem Inkrafttreten (als vorletzter Paragraf). Sie darf nicht in der Inkrafttretensvorschrift verortet werden.

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