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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil C Stammgesetze

    • Experimentierklauseln (auch Erprobungsklauseln genannt) sind Regelungen, mit denen der rechtliche Rahmen für materiell begrenzte Ausnahmen beschrieben wird, innerhalb dessen eine zeitlich begrenzte Erprobung von Innovationen erlaubt ist. Die Formulierung einer solchen Klausel soll insbesondere Folgendes erkennen lassen:

      • Zweck der Erprobung,
      • Gegenstand der Erprobung,
      • Dauer der Erprobung,
      • Zuständigkeiten und ggf. ermessensleitende Vorgaben für behördliche Entscheidungen,
      • weitere Verfahrensvorgaben sowie
      • Vorgaben zur Evaluierung.

      Die Klausel soll die Paragrafenüberschrift „Experimentierklausel“ oder „Erprobung“ erhalten.

      Beispiel:

      §
      Experimentierklausel

      Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

    • Eine Experimentierklausel kann an verschiedenen Orten stehen:

      • direkt bei den Regelungen, von denen abgewichen werden soll,
      • bei den Übergangsregelungen oder
      • am Ende des Gesetzes in einem Paragrafen mit der Überschrift „Experimentierklausel und Evaluierung“ bzw. „Erprobung und Evaluierung“.

      In den letzten beiden Fällen muss die Experimentierklausel die Regelungen nennen, von denen abgewichen werden soll.

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