Angesichts des Umfangs des geltenden Bundesrechts – derzeit ca. 4 400 Gesetze und Verordnungen mit ca. 85 000 Einzelvorschriften[4] – und der Tatsache, dass die meisten Gesetze auf Initiativen der Bundesregierung zurückgehen (z. B. 17. Wahlperiode: 65 Prozent, 18. Wahlperiode: … Prozent), haben Maßnahmen der Bundesregierung, die zur Übersichtlichkeit des Bundesrechts beitragen und den Zugang zu den Rechtsnormen sowie ihre Anwendbarkeit erleichtern, eine große Bedeutung. Das gilt umso mehr, als der Bestand des geltenden Bundesrechts sich ständig ändert. So ist beispielsweise das Einkommensteuergesetz im Jahr 2019 insgesamt elfmal geändert worden, davon allein in den letzten sechs Wochen durch 8 Änderungsgesetze. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – wurde im selben Jahr durch 12 Änderungsgesetze geändert, davon durch 9 Änderungsgesetze in den letzten sechs Wochen des Jahres 2019.
Bei diesem Umfang des Bundesrechts und dem Ausmaß der Rechtsetzungstätigkeit gehört es zur Verantwortung des Gesetzgebers, einerseits verlässliches, übersichtliches und verständliches Recht zu schaffen und andererseits das geltende Recht fortlaufend darauf zu überprüfen, ob es noch erforderlich ist.
Hierzu leisten die Rechtsprüfung und die Empfehlungen des Bundesjustizministeriums zur rechtssystematischen, rechtsförmlichen und sprachlichen Gestaltung der Gesetze und Verordnungen des Bundes einen wesentlichen Beitrag. Die Rechtsprüfung achtet im Gesetzgebungsverfahren fachlich neutral auf eine Gestaltung der Rechtsvorschriften, die es ermöglicht, den Text einer Rechtsvorschrift des Bundes für jeden beliebigen Geltungszeitpunkt zweifelsfrei anhand der verkündeten Texte zu ermitteln. Die Einhaltung der rechtsförmlichen Vorgaben sorgt dafür, dass sich ein Gesetz oder eine Verordnung für eine lückenlose Dokumentation eignet, die neben dem ursprünglich beschlossenen Gesetz auch dessen Änderungen erfasst und den Rechtsdatenbanken ermöglicht, jeweils konsolidierte, d. h. aktuelle vollständige Textfassungen zur Verfügung zu stellen.
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[4] Angaben lt. Bundesamt für Justiz vom …