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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil H Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen

    • In die Überschrift ist nach den Wörtern „Gesetz zu dem/zu der“ die Bezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages aufzunehmen. Anstelle der Bezeichnung des Vertrages kann eine Kurzbezeichnung gewählt werden. Bezieht sich das Vertragsgesetz auf mehrere völkerrechtliche Verträge, kann eine Sammelbezeichnung gewählt werden.

      In der Bezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages ist das Datum des Vertragsabschlusses aufzunehmen. Es steht nach dem Wort „Vertrag“ oder „Übereinkommen“,

      z. B.:

      Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

      In die Überschrift kann ergänzend eine Abkürzung für den völkerrechtlichen Vertrag aufgenommen werden, wenn diese im völkerrechtlichen Vertrag selbst vorgesehen oder im völkerrechtlichen Verkehr gebräuchlich ist. Diese Abkürzung wird am Ende der Überschrift in runde Klammern gesetzt,

      z. B.

      Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen)

    • Der Gesetzentwurf trägt bei mehrseitigen Verträgen folgende Überschrift:

      Entwurf

      Gesetz

      zu dem Vertrag [o. Ä.] vom ...

      über [zum, zur o. Ä.] …

    • Bei zweiseitigen Verträgen sind – entsprechend der Bezeichnung des Vertrages – auch die Vertragsparteien in der Überschrift des Gesetzentwurfs zu nennen:

      Entwurf

      Gesetz

      zu dem Vertrag [o. Ä.] vom ...

      zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ...

      über [zum, zur o. Ä.] ...

    • Betrifft der Gesetzentwurf die Änderung eines Vertrages, ist in der Regel die folgende Überschrift zu wählen:

      Entwurf

      Gesetz

      zu dem Vertrag [o. Ä.] vom ...

      zur Änderung [o. Ä.] des ...

      Im Fall eines Beitritts der Bundesrepublik Deutschland zu einem völkerrechtlichen Vertrag ist ein Hinweis darauf nicht in die Überschrift aufzunehmen.

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