In die Überschrift ist nach den Wörtern „Gesetz zu dem/zu der“ die Bezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages aufzunehmen. Anstelle der Bezeichnung des Vertrages kann eine Kurzbezeichnung gewählt werden. Bezieht sich das Vertragsgesetz auf mehrere völkerrechtliche Verträge, kann eine Sammelbezeichnung gewählt werden.
In der Bezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages ist das Datum des Vertragsabschlusses aufzunehmen. Es steht nach dem Wort „Vertrag“ oder „Übereinkommen“,
z. B.:
Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
In die Überschrift kann ergänzend eine Abkürzung für den völkerrechtlichen Vertrag aufgenommen werden, wenn diese im völkerrechtlichen Vertrag selbst vorgesehen oder im völkerrechtlichen Verkehr gebräuchlich ist. Diese Abkürzung wird am Ende der Überschrift in runde Klammern gesetzt,
z. B.
Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen)