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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil H Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen

8 Besonderheiten im Verfahren für Vertragsgesetze

    • Die Veröffentlichung des deutschen Vertragstextes oder der amtlichen deutschen Übersetzung und der verbindlichen Sprachfassungen erfolgt direkt nach dem Vertragsgesetz grundsätzlich in synoptischer Weise.

    • Bei zweiseitigen Verträgen hat die Veröffentlichung des in Artikel 1 Satz 1 des Vertragsgesetzes genannten völkerrechtlichen Vertrages grundsätzlich in den verbindlichen Vertragssprachen zu erfolgen. Von einer Wiedergabe des Vertrages in der Sprache der anderen Vertragspartei kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Veröffentlichung in ganz ungewöhnlichen Schriftzeichen erfolgen müsste oder im konkreten Fall aufgrund besonderer Umstände zu unvertretbaren Mehrkosten führen würde. Als ungewöhnliche Schriftzeichen gelten nicht die für die Amtssprachen der Vereinten Nationen gebräuchlichen Schriftzeichen. Ist eine Mittelsprache verwendet worden, kann – neben dem Wortlaut in deutscher Sprache – die Veröffentlichung in der Mittelsprache ausreichen.

    • Bei mehrseitigen Verträgen reicht es im Regelfall aus, neben dem deutschen Vertragstext oder der amtlichen deutschen Übersetzung den englischen oder französischen Wortlaut zu veröffentlichen. Weitere verbindliche Sprachfassungen sollen nur veröffentlicht werden, wenn ein praktisches Bedürfnis oder grundsätzliche Erwägungen hierfür sprechen.

    • Wird im Bundesgesetzblatt Teil II das Inkrafttreten eines Vertrags der Europäischen Union, der bereits im Amtsblatt der Europäischen Union mit verbindlichem deutschen Vertragstext veröffentlicht wurde, bekannt gemacht, so ist neben der Bekanntmachung des Inkrafttretens die Angabe der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinreichend.

      Der verbindliche deutsche Vertragstext, der bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ist nur dann erneut im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände beim Zustandekommen des Vertrags erforderlich ist. Solche besonderen Umstände betreffen u. a. die Anbringung eines Vorbehalts durch die Bundesrepublik Deutschland, die Zustimmung zur vorläufigen Anwendung bzw. den Ausschluss der vorläufigen Anwendung des Vertrags durch die Bundesrepublik Deutschland oder die Tatsache, dass zu dem Vertrag der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union kein verbindlicher deutscher Vertragstext veröffentlicht wurde.

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