Wird im Bundesgesetzblatt Teil II das Inkrafttreten eines Vertrags der Europäischen Union, der bereits im Amtsblatt der Europäischen Union mit verbindlichem deutschen Vertragstext veröffentlicht wurde, bekannt gemacht, so ist neben der Bekanntmachung des Inkrafttretens die Angabe der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinreichend.
Der verbindliche deutsche Vertragstext, der bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ist nur dann erneut im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände beim Zustandekommen des Vertrags erforderlich ist. Solche besonderen Umstände betreffen u. a. die Anbringung eines Vorbehalts durch die Bundesrepublik Deutschland, die Zustimmung zur vorläufigen Anwendung bzw. den Ausschluss der vorläufigen Anwendung des Vertrags durch die Bundesrepublik Deutschland oder die Tatsache, dass zu dem Vertrag der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union kein verbindlicher deutscher Vertragstext veröffentlicht wurde.