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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil H Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen

4 Regelungsteil des Vertragsgesetzes

    • Jedes Vertragsgesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen (Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes).

      In der Regel wird das Inkrafttreten in Artikel 2 des Vertragsgesetzes bestimmt:

      • In Artikel 2 Absatz 1 wird geregelt, zu welchem Zeitpunkt das Vertragsgesetz in Kraft tritt.
      • In Artikel 2 Absatz 2 wird bestimmt, dass der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben wird.
    • Die Inkrafttretensvorschrift kann wie folgt formuliert werden:

      • Bei zweiseitigen Verträgen:

        (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
        (2) Der Tag, an dem der Vertrag [o. Ä.] nach seinem Artikel ... Absatz ... in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

      • Bei mehrseitigen Verträgen:

        (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
        (2) Der Tag, an dem der Vertrag [o. Ä.] nach seinem Artikel ... Absatz ... für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

    • Der Erwähnung weiterer Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, (Rn. 757) in der Inkrafttretensvorschrift bedarf es nur dann, wenn diese in der Zustimmungsformel des Vertrages ausdrücklich erwähnt sind oder wenn sie zu einem anderen Zeitpunkt als der Vertrag in Kraft treten.

    • Soll der völkerrechtliche Vertrag nach seiner Schlussbestimmung rückwirkend in Kraft treten, so muss – falls die Rückwirkung ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig ist – auch das Vertragsgesetz zu diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf die völkerrechtliche Verpflichtung nicht vor dem Vertragsgesetz in Kraft treten.

      In den Fällen einer zulässigen rückwirkenden Inkraftsetzung lautet die Inkrafttretensvorschrift:

      (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom ... in Kraft.

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