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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil F Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im parlamentarischen Verfahren

    • Die Überschrift einer Formulierungshilfe in Form einer Synopse (Rn. 675) muss erkennen lassen, dass es sich um eine Formulierungshilfe handelt. Der Überschrift folgen Angaben zu dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf: die vollständige Überschrift des Gesetzentwurfs und die Nummer der Bundestagsdrucksache. Je nach Gepflogenheit des federführenden Ausschusses kann eine Beschlussformel schon enthalten sein.

      Beispiel einer Formulierungshilfe in Form einer Synopse:

      Änderungsvorschlag38

      Zusammenstellung

      des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und
      zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

      – Drucksache 18/8486 –

      mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

      __________
      38 Im Rechtsausschuss wird als Überschrift nicht „Formulierungshilfe“, sondern „Änderungsvorschlag“ verwendet.

    • In einer zweispaltigen Synopse können die Änderungen des Gesetzentwurfs besonders übersichtlich und wesentlich leichter als durch einzelne Änderungsanweisungen (Rn. 695) veranschaulicht werden, denn es werden der Gesetzentwurf (linke Spalte) und die Fassung, die der federführende Bundestagsausschuss beschließen soll (rechte Spalte), einander gegenübergestellt. Die Unterschiede werden optisch hervorgehoben.

    • Synopsen können aus Gesetzentwürfen, die mithilfe von eNorm erstellt wurden, sehr einfach durch die eNorm-Synopsenfunktion generiert werden. In einem mit eNorm aus dem Gesetzentwurf automatisch erstellten Arbeitsdokument wird in der rechten Spalte der Text des Gesetzentwurfs zunächst so verändert, wie er nach dem Änderungsantrag der Fraktion lauten soll. eNorm vergleicht dann den vorgelegten Gesetzentwurf (linke Spalte) mit der veränderten Fassung. Die Vergleichsergebnisse werden automatisiert ausgezeichnet (entsprechend den Vorgaben der Rn. 684 ff., insbesondere mithilfe von Hervorhebungen durch kursive oder fette Schrift bzw. durch Auszeichnungen, die zusätzliche Informationen zu Textteilen liefern, wie „unverändert“ und „entfallen“).

      Die Verwendung der eNorm-Synopsenfunktion ermöglicht es auch, nach der Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag die konsolidierte Fassung des Gesetzes zu erstellen. Diese konsolidierte Fassung dient auch als Grundlage für die Verkündung des Gesetzes; sie kann im Parlamentssekretariat des Bundestages angefordert werden.

      Praxistipp

      Auch bei wenigen Änderungen des Gesetzentwurfs ist es sinnvoll, die Formulierungshilfe in Form einer Synopse zu erstellen. Diese Form ist gut geeignet, Inhalt und Umfang der Änderungen des Gesetzentwurfs zu überblicken und nachzuhalten und erleichtert zudem die Erstellung der Verkündungsfassung.

    • In der linken Spalte der Synopse steht der Text des Gesetzentwurfs in der Fassung der Bundestagsdrucksache. In der rechten Spalte werden alle Gliederungseinheiten des Gesetzentwurfs gespiegelt, wobei nach den Vorgaben der folgenden Randnummern alle Veränderungen gekennzeichnet werden, sodass die Textfassung deutlich wird, die der federführende Bundestagsausschuss beschließen soll.

    • Überschrift und Eingangsformel des Gesetzentwurfs werden in beiden Spalten angegeben.

      Beispiel:

      EntwurfBeschlüsse des 14. Ausschusses
      Entwurf eines Gesetzes über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und ZellenEntwurf eines Gesetzes über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen

      Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

      Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    • Gliederungseinheiten, die unverändert bleiben sollen, werden in der rechten Spalte (Beschlüsse des … Ausschusses) nur mit der Art- und Zählbezeichnung und dem Wort „unverändert“, das stets gesperrt geschrieben wird, wiedergegeben.

      Beispiel 1 – unveränderter Paragraf eines Stammgesetzes:

      EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses
      ......

      § 25

      Betrieb

      § 25

      unverändert

      (1) Ein Betrieb muss insgesamt zehn Personen umfassen.

      (2) Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Landesbehörde.

      (3) Heimarbeitsverhältnisse bleiben unberührt.

      Beispiel 2 – unveränderter Artikel eines Änderungsgesetzes:

      EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses
      ......
      Artikel 2Artikel 2
      Änderung des
      Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
      unverändert
      Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 20 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
      § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
      § 2
      Geltungsbereich
      Die Regelungen dieses Gesetzes sind nicht abdingbar.“
      ......

      Beispiel 3 – unveränderter Änderungsbefehl eines Änderungsgesetzes:

      EntwurfBeschlüsse des 14. Ausschusses
      ......
      1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
        „Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG)“.
      1. unverändert
      ......
    • Textstellen des Gesetzentwurfs, die verändert werden sollen, werden innerhalb der betroffenen Gliederungseinheit in der linken Spalte kursiv und in der rechten Spalte fett gesetzt.

      Beispiel 1 – unveränderter Paragraf eines Stammgesetzes:

      EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses
      ......

      § 25

      Betrieb

      § 25

      Betriebsgröße

      (1) Ein Betrieb muss insgesamt zehn Personen umfassen.(1) Ein Betrieb muss insgesamt acht Personen umfassen.
      (2) Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Landesbehörde.(2) unverändert
      (3) Heimarbeitsverhältnisse bleiben unberührt.(3) entfällt

      Veränderungen eines Artikels im Entwurf eines Änderungsgesetzes werden wie folgt dargestellt:

      • Die Überschriften der geänderten Artikel und deren Eingangssätze werden aus der linken Spalte in die rechte Spalte übernommen und ggf. deren Veränderungen in der linken Spalte kursiv und in der rechten Spalte fett gesetzt.
      • Der Text der veränderten Gliederungseinheit des zugrundeliegenden Stammgesetzes bzw. seiner veränderten Untergliederungen wird in der linken Spalte kursiv und in der rechten Spalte fett gesetzt.

      Beispiel 2 – veränderter Artikel eines Änderungsgesetzes:

      EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses
      ......
      Artikel 2Artikel 2

      Änderung des

      Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

      Änderung des

      Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

      Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 20 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 20 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
      1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

      § 2

      Geltungsbereich

      § 2

      Geltungsbereich

      Die Regelungen dieses Gesetzes sind nicht abdingbar.“Die Regelungen dieses Gesetzes sind weder abdingbar, noch kann auf sie einseitig verzichtet werden.“
      2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      ...
      2. § 2 Satz 1 wird gestrichen.
    • Soll eine Gliederungseinheit in den Entwurf des Stammgesetzes neu eingefügt werden, so erhält sie in der rechten Spalte die der Gliederung entsprechende Art- und Zählbezeichnung; die folgenden Gliederungseinheiten werden umnummeriert.

      Hinweis:
      Bei Nutzung von eNorm wird automatisch umnummeriert; ggf. erforderliche Buchstabenzusätze werden durch manuelle Eingabe unterstützt.

      Beispiel 1 – für eine neue Gliederungseinheit in einem Stammgesetz:

      EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses
      ......

      § 10

      Antragsinhalt

      § 10

      Antragsinhalt

      Der Antrag muss die folgenden Angaben zum Begünstigten enthalten:Der Antrag muss die folgenden Angaben zum Begünstigten enthalten:
      1. Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,1. unverändert
      2. Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft,2. unverändert
      3. Anzahl der vom Bieter und den gemeinsam handelnden Personen bereits gehaltenen Aktien und Stimmrechte und die ihnen nach § 30 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuzurechnenden Stimmrechte,
      3. Tag, an dem die Schwelle des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes überschritten wurde, und4. unverändert
      4. die den Antrag begründenden Tatsachen.5. unverändert
      ...

      Beispiel 2 – für eine neue Gliederungseinheit in einem Änderungsgesetz:

      EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses
      ......
      Artikel 2Artikel 2

      Änderung des

      Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

      unverändert
      Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 20 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
      1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

      § 2

      Geltungsbereich

      Die Regelungen dieses Gesetzes sind nicht abdingbar.“
      2. …...
      Artikel 3
       
      Änderung der Sachenrechts-Durchführungsverordnung
      Die Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) wird wie folgt geändert:
      1. Die §§ 2 und 3 werden durch die folgenden §§ 2 bis 3a ersetzt:

      § 2

      …“

      Artikel 3Artikel 4

      Inkrafttreten

      Inkrafttreten

    • Soll eine Gliederungseinheit aus dem Gesetzentwurf ersatzlos entfallen, wird in der rechten Spalte nach der Art- und Zählbezeichnung der Gliederungseinheit das Wort „entfällt“ vermerkt und fett gesetzt. In der linken Spalte wird diese Gliederungseinheit kursiv dargestellt. In der rechten Spalte werden nachfolgende Nummerierungen angepasst und als Veränderung im Fettdruck hervorgehoben.

      Hinweis:
      Bei Nutzung von eNorm wird automatisch umnummeriert. Die Änderung von Gliederungseinheiten mit Buchstabenzusätzen wird bei eNorm durch manuelle Eingabe unterstützt.

      Beispiel 1 – Wegfall eines Absatzes in einem Stammgesetz:

      EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses

      § 25

      Betrieb

      § 25

      Betrieb

      (1) Ein Betrieb muss insgesamt zehn Personen umfassen.(1) unverändert
      (2) Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Landesbehörde.(2) entfällt
      (3) Heimarbeitsverhältnisse bleiben unberührt.(2) unverändert

      Beispiel 2 – Wegfall eines Änderungsbefehls in einem Änderungsgesetz:

      EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses
      ......
      3. Nach § 7 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:3. entfällt
      „(5) Ein Betrieb muss insgesamt zehn Personen umfassen.
      (6) Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Landesbehörde.
      (7) Heimarbeitsverhältnisse bleiben unberührt.“
      4. § 8 wird wie folgt geändert:3. § 8 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird gestrichen.a) entfällt
      b) In Absatz 2 wird die Angabe „14 Tage“ durch die Angabe „3 Wochen“ ersetzt.a) unverändert
      c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:b) unverändert
      „(3) …“
    • Ist innerhalb eines Paragrafen bzw. eines Absatzes des zu ändernden Stammgesetzes eine listenförmige Aufzählung zu verändern, so werden die Veränderungen der Nummern oder Buchstaben in der linken Spalte kursiv und in der rechten Spalte fett gesetzt. Es werden auch die unveränderten Sätze und Satzteile dieser Gliederungseinheit aus der linken Spalte in die rechte Spalte übernommen, denn Sätze haben keine Zählbezeichnung und können deshalb nicht als „unverändert“ dargestellt werden.

      Beispiel:

      EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses
      ......

      § 4

      Untersagung

      § 4

      Untersagung

      Der Rechtsinhaber darf eine NutzungDer Rechtsinhaber darf eine Nutzung
      1. an Sonn- und Feiertagen;1. unverändert
      2. in der Nacht2. von 22 Uhr bis 6 Uhr
      untersagen. § 6 bleibt unberührt.untersagen. § 6 bleibt unberührt.
      ......
    • Die Regelung über das Inkrafttreten bzw. das Außerkrafttreten des Gesetzes wird stets in beiden Spalten angegeben. Sie wird, auch wenn sie unverändert bleiben soll, nicht mit „unverändert“ gekennzeichnet.

      Beispiel 1 – für die Synopse zu einem Stammgesetz:

      EntwurfBeschlüsse des 14 Ausschusses

      § 26

      Inkrafttreten

      § 26

      Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

      Beispiel 2 – für die Synopse zu einem Änderungsgesetz:

      EntwurfBeschlüsse des 14. Ausschusses
      ......

      Artikel 5

      Inkrafttreten

      Artikel 5

      Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    • Sieht der Gesetzentwurf ein gesondertes Inkrafttreten einzelner Regelungen oder einzelner Artikel (gespaltenes Inkrafttreten) vor, muss geprüft werden, ob Veränderungen des Entwurfs, insbesondere veränderte Nummerierungen, es erfordern, die in der Inkrafttretensregelung enthaltenen Bezugnahmen anzupassen.

    • Soll die Anlage eines Gesetzentwurfs verändert werden, so wird die Anlage komplett in die rechte Spalte unter Kennzeichnung der Veränderungen entsprechend Rn. 686 ff. übernommen.

      Sind Tabellen in der Anlage enthalten, so wird die Spaltenstruktur der Synopse unterbrochen und die Tabellen werden je gesondert mit dem jeweils zugehörigen Spaltenkopf untereinander dargestellt.

      Praxistipp

      Sind die vom federführenden Bundestagsausschuss vorgesehenen Änderungen am Gesetzentwurf so grundlegend oder so umfangreich, dass sich diese nicht einmal in einer Synopse sinnvoll darstellen lassen, sollte in Abstimmung mit dem Sekretariat des betreffenden Ausschusses eine Formulierungshilfe in Form einer Neufassung des Gesetzentwurfs erstellt werden.

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