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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil F Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im parlamentarischen Verfahren

    • Zu sehen ist das Muster eines Änderungsantrag/Maßgabebeschluss in der formal vorgegebenen Formatierung und Gliederung des Textes, wie nachfolgend beschrieben.
      Quelle: BMJ
    • Zu sehen ist das Muster einer Zusammenstellung (Synopse) in der formal vorgegebenen Formatierung und Gliederung des Textes, wie nachfolgend beschrieben.
      Quelle: BMJ
    • Gesetzentwürfe werden im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren häufig noch geändert. Dies geschieht vor allem auf Empfehlung des jeweils federführenden Bundestagsausschusses.

      Jede Fraktion kann im federführenden Ausschuss Anträge zur Änderung des Gesetzentwurfs einbringen.

      Regierungsfraktionen können für ihre Anträge das jeweils federführende Bundesministerium um eine sog. Formulierungshilfe bitten.

      Auch das für den Gesetzentwurf federführende Bundesministerium kann noch Änderungswünsche im Wege der Formulierungshilfe über die Regierungsfraktionen an den federführenden Ausschuss herantragen. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn im Nachgang der Rechtsprüfung noch rechtsförmliche oder redaktionelle Unrichtigkeiten beseitigt werden sollen, die nicht nach § 61 GGO berichtigt werden können. Ferner achtet das federführende Bundesministerium darauf, ob es in Einzelfällen (z. B. fraktionsunabhängigen Gruppeninitiativen) notwendig ist, mit einer Formulierungshilfe Stellung zu nehmen, um die rechtsförmliche Beschlussreife einer Vorlage herbeizuführen, deren Annahme im Plenum nicht ausgeschlossen ist (§ 56 GGO).

    • In Formulierungshilfen können einzelne Textteile wie die Überschrift oder einleitende Texte sehr unterschiedlich sein, weil sich die formalen Anforderungen nach den Gepflogenheiten im jeweiligen federführenden Ausschuss richten. Jedoch ist allen Formulierungshilfen gemein, dass genau dargestellt wird, an welchen Stellen der Gesetzentwurf wie verändert werden soll.

      Für Formulierungshilfen stehen zwei Grundformen zur Verfügung:

      1. eine zweispaltige Synopse, welche den Gesetzentwurf in der linken Spalte und die von der Fraktion gewünschte Fassung in der rechten Spalte gegenüberstellt und alle Veränderungen in festgelegter Weise (Rn. 681 ff.) optisch hervorhebt, und
      2. einzelne Änderungsanweisungen, die sich genau auf die zu ändernden Textstellen des Gesetzentwurfs beziehen (Rn. 694 ff.).

      Praxistipp

      Soweit Vorgaben seitens des federführenden Ausschusses fehlen, empfiehlt es sich, mit dem hauseigenen Kabinett- und Parlamentsreferat zu klären, in welcher der oben genannten Grundformen die Formulierungshilfe zu erstellen und vorzulegen ist und welche sonstigen formalen Anforderungen außerdem zu beachten sind.
      Das federführende Ressort sollte stets eine Synopse erstellen, auch wenn sie für eine Formulierungshilfe nicht verlangt wird. Denn diese Form ermöglicht dem federführenden Ressort eine sichere Kontrolle der Veränderungen des Gesetzentwurfs und erleichtert damit die spätere Arbeit im Verkündungsprozess.

    • Macht sich die Regierungsfraktion die Formulierungshilfe zu eigen, stellt sie einen entsprechenden Änderungsantrag im federführenden Ausschuss. Wird der Änderungsantrag angenommen, so fertigt das Sekretariat des federführenden Ausschusses auf dieser Grundlage die Beschlussempfehlung des Ausschusses für die zweite und dritte Beratung im Deutschen Bundestag.

      Für Beschlussempfehlungen gibt es – analog zu den Formulierungshilfen – zwei Grundformen:

      1. die Beschlussempfehlung über eine Zusammenstellung, wenn die Änderungen des Gesetzentwurfs in Form einer zweispaltigen Synopse dargestellt werden;

        Muster 1:

        Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache … in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

      2. die Beschlussempfehlung als sog. Maßgabebeschluss, wenn der Gesetzentwurf in Form einzelner Änderungsanweisungen verändert wird, im Übrigen aber unverändert bleiben soll.

        Muster 2:

        Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache … mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

      Alle Beschlussempfehlungen werden als allgemein zugängliche Bundestagsdrucksachen im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge – DIP unter dip.bundestag.de veröffentlicht und können u. a. über die Datenbank des Bundesrechts in juris (Rn. 26 ff.) recherchiert werden.

    • Formulierungshilfen enthalten Begründungen zu den einzelnen Änderungen des Gesetzentwurfs. Sie sind möglichst kurz zu fassen. Begründungen stehen meist am Ende einer Formulierungshilfe.

    • eNorm bietet Dokumententypen für Änderungsanweisungen und kann auch dazu verwendet werden, aus mit eNorm erarbeiteten Gesetzentwürfen automatisiert Synopsen zu erstellen, die von der jeweils verantwortlichen Stelle verarbeitet werden können:

      • vom jeweils federführenden Bundesministerium für Formulierungshilfen,
      • vom jeweiligen Ausschusssekretariat für die Drucksache der Beschlussempfehlung,
      • vom Parlamentssekretariat des Bundestages für die Bundestagsdrucksache,
      • vom Parlamentssekretariat des Bundestages für die Erstellung der konsolidierten Fassung eines Gesetzentwurfes zur Weiterleitung an den Bundesrat nach Fassung des Gesetzesbeschlusses im Bundestag.
    • Die Verantwortung für die redaktionelle Qualität der Beschlussempfehlung trägt das Sekretariat des federführenden Ausschusses. Es kann das federführende Ressort um redaktionelle und rechtsförmliche Überprüfung bitten.

      Praxistipp

      Da die fehlerfreie Fassung der Beschlussempfehlung auch im Interesse des zuständigen Fachreferats im federführenden Ressort liegt, empfiehlt es sich, dass das zuständige Fachreferat unmittelbar im Anschluss an die Ausschusssitzung Verbindung mit dem Ausschusssekretariat aufnimmt, um die Redaktion der Beschlussempfehlung zu unterstützen. Ziel ist stets ein richtiger und verständlicher Gesetzestext. Deshalb ist z. B. darauf zu achten, dass nach Einfügungen oder Streichungen Nummerierungen und ggf. Verweisungen in Übergangsregelungen oder Inkrafttretensregelungen angepasst werden.

    • Nachdem das Gesetz zustande gekommen ist, erstellt das zuständige Fachreferat im federführenden Ressort, das den Gesetzentwurf durch das gesamte Gesetzgebungsverfahren bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt verantwortlich begleitet, die Verkündungsfassung für die Urschrift und die Drucklegung (§ 58 GGO). Dafür hat es folgende Möglichkeiten:

      • wurde der Gesetzentwurf im Plenum des Deutschen Bundestags entsprechend der Beschlussempfehlung mit einer Zusammenstellung angenommen, kann mit eNorm eine konsolidierte Verkündungsfassung automatisiert erstellt werden;
      • wurde der Gesetzentwurf mit einem sog. Maßgabebeschluss angenommen, muss das Fachreferat die Änderungsanweisungen des Maßgabebeschlusses in dem Gesetzentwurf ausführen.

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