Gesetzentwürfe werden im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren häufig noch geändert. Dies geschieht vor allem auf Empfehlung des jeweils federführenden Bundestagsausschusses.
Jede Fraktion kann im federführenden Ausschuss Anträge zur Änderung des Gesetzentwurfs einbringen.
Regierungsfraktionen können für ihre Anträge das jeweils federführende Bundesministerium um eine sog. Formulierungshilfe bitten.
Auch das für den Gesetzentwurf federführende Bundesministerium kann noch Änderungswünsche im Wege der Formulierungshilfe über die Regierungsfraktionen an den federführenden Ausschuss herantragen. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn im Nachgang der Rechtsprüfung noch rechtsförmliche oder redaktionelle Unrichtigkeiten beseitigt werden sollen, die nicht nach § 61 GGO berichtigt werden können. Ferner achtet das federführende Bundesministerium darauf, ob es in Einzelfällen (z. B. fraktionsunabhängigen Gruppeninitiativen) notwendig ist, mit einer Formulierungshilfe Stellung zu nehmen, um die rechtsförmliche Beschlussreife einer Vorlage herbeizuführen, deren Annahme im Plenum nicht ausgeschlossen ist (§ 56 GGO).