In Formulierungshilfen, die die Änderung des Entwurfs eines Stammgesetzes betreffen, werden die zu ändernden Textstellen und die dazugehörigen Änderungsanweisungen mit arabischen Ziffern durchnummeriert. Jeder Paragraf, der geändert wird, erhält eine eigene Nummer. Gleiches gilt für zu ändernde Überschriften und (dem Paragrafen) übergeordnete Gliederungseinheiten (Rn. 387 ff.). Sind in mehreren Untergliederungen desselben Paragrafen Änderungen vorzunehmen, so wird die Nummer in Buchstaben untergliedert und diese ggf. in Doppelbuchstaben.
Beispiel 1:
- § 1 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „...“ die Angabe „…“ eingefügt.
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„...“
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) ...“
Zu tiefe Untergliederungen von Änderungsanweisungen, etwa durch Dreifachbuchstaben, sollen vermieden werden, damit die Formulierungshilfe übersichtlich bleibt. Besser ist es, die betreffende Gliederungseinheit insgesamt zu ersetzen.
Beispiel 2:
(Wie Beispiel 1, aber nun soll außerdem eine Änderung in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgenommen werden. Satz 1 müsste jetzt in Dreifachbuchstaben untergliedert werden. Das wird vermieden, wenn Satz 1 insgesamt ersetzt wird; möglich wäre auch, den ganzen Absatz 1 zu ersetzen.)
- § 1 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„...“ - Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„...“
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) ...“