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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil F Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im parlamentarischen Verfahren

3 Formulierungshilfen in Form von Änderungsanweisungen

    • Beziehen sich Formulierungshilfen für Änderungsanträge in Form von Maßgabebeschlüssen auf Entwürfe von Änderungsgesetzen, müssen Formulierungshilfen so gefasst sein, dass aus ihnen ein rechtsförmlich einwandfreies Änderungsgesetz entsteht, denn das ist wiederum Voraussetzung für ein einwandfreies Stammgesetz. Im Ergebnis der Änderungsanweisung soll das Änderungsgesetz nicht zu kleinteilige Änderungsbefehle enthalten (Rn. 464).

      Entwurf des Änderungsgesetzes:

      Artikel 1
      Änderung des … [Zitiername des Gesetzes]

      Das … [Vollzitat des Gesetzes] wird wie folgt geändert:

      1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
        „…“

      Der Gesetzentwurf soll so verändert werden, dass in § 7 Absatz 1 nicht nur Satz 1 ersetzt, sondern zusätzlich auch Satz 2 gänzlich und in Satz 3 ein Wort gestrichen wird.

      Formulierungshilfe:

      statt:

      1. Artikel 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
        ‚1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        1. Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
          „...“
        2. Satz 2 wird gestrichen.
        3. In Satz 3 wird die Angabe „...“ gestrichen. ‘

      besser:

      1. Artikel 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
        ‚1. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
        „(1) ...“ ‘
    • Änderungen von mehreren Artikeln eines Entwurfs eines Änderungsgesetzes werden mit arabischen Ziffern durchnummeriert; Änderungen innerhalb eines Artikels werden mit Buchstaben und Doppelbuchstaben untergliedert.

      Beispiel 1:

      1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
        1. Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
          ‚1. Nach § 54 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
          „(3) …“ ‘
        2. Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
          „4. § 67 Absatz 3 wird gestrichen.“
      2. Artikel 4 wird gestrichen.
      3. Artikel 5 wird zu Artikel 4.

      Betreffen die Änderungen nur einen Artikel des Änderungsgesetzes, erhält die diesbezügliche Änderungsanweisung keine Nummerierung. Sollen in dem Artikel mehrere Änderungen vorgenommen werden, so werden diese beginnend mit „1.“ nummeriert.

      Beispiel 2:

      Artikel 1 wird wie folgt geändert:

      1. Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
        ‚1. Nach § 54 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
        „(3) …“ ‘
      2. Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
        „4. § 67 Absatz 3 wird gestrichen.“
    • Änderungsanweisungen können sich auf die Änderungsbefehle im Entwurf eines Änderungsgesetzes beziehen. Ein Änderungsbefehl kann vollständig ersetzt werden.

      Beispiel 1:

      1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
        ‚a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
        „...“ ‘

      Ein Änderungsbefehl kann aber auch stellenweise geändert werden.

      Beispiel 2:

      Im folgenden Gesetzentwurf soll der Änderungsbefehl in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a korrigiert werden. Statt Satz 1 soll Satz 2 ersetzt werden.

      Entwurf des Änderungsgesetzes:

      Artikel 1
      Änderung des … [Zitiername des Gesetzes]

      Das … [Vollzitat des Gesetzes] wird wie folgt geändert:

      1. § 1 wird wie folgt geändert:
        1. Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
          „...“

      Formulierungshilfe:

      1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
        1. In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
    • Sofern es nicht ohnehin sinnvoller ist, den Änderungsbefehl eines Entwurfs eines Änderungsgesetzes in seiner Gesamtheit zu ersetzen, können Änderungsanweisungen in Formulierungshilfen auch denjenigen Text im zugrundeliegenden Stammgesetz betreffen, der Gegenstand des Änderungsbefehls ist. Dabei ist die zu ändernde Gliederungseinheit des Stammrechts immer anzugeben.

      Beispiel 1 – wenn mehrere Gliederungseinheiten eingefügt werden sollen:

      Im folgenden Gesetzentwurf soll der in Artikel 1 Nummer 1 neu geschaffene § 24 einen anderen Inhalt erhalten, also ersetzt werden. Zusätzlich soll der ebenfalls neu geschaffene § 25 geändert werden.

      Entwurf des Änderungsgesetzes:

      Artikel 1
      Änderung des … [Zitiername des Gesetzes]

      Das … [Vollzitat des Gesetzes] wird wie folgt geändert:

      1.

      Nach § 23 werden die folgenden §§ 24 bis 27 eingefügt:

      § 24

      § 25

      …“

      Formulierungshilfe:

      1. Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
        1. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
          „...“
        2. In § 25 wird die Angabe „...“ durch die Angabe „...“ ersetzt.

      Beispiel 2 – wenn die Änderungsanweisung nur eine Gliederungseinheit des Stammgesetzes betreffen soll:

      Im folgenden Gesetzentwurf sieht Artikel 1 Nummer 2 vor, dass § 5 einen Absatz 3 erhält. Durch die Formulierungshilfe soll der Text des neuen Absatzes 3 an einer Stelle geändert werden.

      Entwurf des Änderungsgesetzes:

      Artikel 1
      Änderung des … [Zitiername des Gesetzes]

      Das … [Vollzitat des Gesetzes] wird wie folgt geändert:

      1. In § 2 wird …
      2. Nach § 5 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
        „(3) …“

      Formulierungshilfe:

      1. In Artikel 1 Nummer 2 wird in § 5 Absatz 3 die Angabe „…“ durch die Angabe „…“ ersetzt.
    • Werden durch Änderungsanweisungen in dem Entwurf eines Änderungsgesetzes ganze Gliederungsteile (Artikel oder Änderungsbefehle), die Textteile eines Stammgesetzes enthalten, eingefügt oder ersetzt, so muss mit zwei Arten von Anführungszeichen gearbeitet werden. Dabei werden die neuen Gliederungsteile in halbe Anführungszeichen und die Textteile des Stammgesetzes in ganze Anführungszeichen gesetzt. Wo das halbe und das ganze Anführungszeichen direkt aufeinandertreffen würden, sind sie durch ein geschütztes Leerzeichen zu trennen.

      Beispiel:

      1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
        ‚b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
        „...“ ‘
    • Werden durch Änderungsanweisungen in dem Entwurf eines Änderungsgesetzes ganze Gliederungsteile (Artikel oder Änderungsbefehle) eingefügt, ersetzt oder gestrichen, ist die Nummerierung ggf. nachfolgender Gliederungsteile anzupassen. Neue Änderungsbefehle oder neue Artikel sollen nicht mit Buchstabenzusätzen gekennzeichnet werden (z. B. Nummer 3a, Artikel 2a). Stattdessen sind diese umzunummerieren.

      Beispiel:

      1. Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
        1. Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
          ‚c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
          „...“ ‘
        2. Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe d.
      2. Artikel 3 wird gestrichen.
      3. Die Artikel 4 bis 8 werden zu den Artikeln 3 bis 7.

      Werden in der Formulierungshilfe dennoch durch die Änderungsanweisungen neu eingefügte Änderungsbefehle oder neu eingefügte Artikel mit Buchstabenzusätzen gekennzeichnet (z. B. Nummer 3a, Artikel 2a, vorangestellter Artikel 0), dann sollte das federführende Bundesministerium darauf achten, dass die Umnummerierung später durch das Ausschusssekretariat vorgenommen wird.

    • Sieht der Gesetzentwurf ein gesondertes Inkrafttreten einzelner Artikel oder einzelner Regelungen (gespaltenes Inkrafttreten) vor, ist zu prüfen, ob Veränderungen des Entwurfs, insbesondere veränderte Nummerierungen, es erfordern, die in der Inkrafttretensregelung enthaltenen einzelnen Bezugnahmen anzupassen.

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