Für den Ausschluss einer Abweichungsmöglichkeit der Länder gibt es verschiedene rechtsförmliche Möglichkeiten (Anlage 4 Nummer 4 GGO):
Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder, für die keine Abweichungsmöglichkeit bestehen soll, sind in einer Schlussvorschrift des jeweiligen Stammgesetzes unter der Überschrift „Ausschluss abweichenden Landesrechts“ zu benennen:
Von den in den §§ … getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Sind hier Verordnungsermächtigungen enthalten und sollen die Länder auch vom danach erlassenen Verordnungsrecht nicht abweichen dürfen, so lautet die Formulierung:
Von den in den §§ … oder auf ihrer Grundlage getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Ist lediglich eine Vorschrift betroffen, kann der Ausschluss in der betreffenden Norm selbst geregelt werden. Dabei kann auf die Textstelle verwiesen werden, die die verfahrensrechtliche Regelung enthält, oder es kann die verfahrensrechtliche Regelung inhaltlich beschrieben werden:
Von Absatz/Satz/Nummer ... kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Von einer Rechtsverordnung nach Absatz/Satz/Nummer ... kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Von dem Genehmigungsverfahren kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Von den Regelungen einer Rechtsverordnung über ... kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Auf eine Einzelaufzählung kann in jenen Ausnahmefällen verzichtet werden, in denen der Ausschluss alle Regelungen zum Verwaltungsverfahren der Länder erfassen soll, die das Stammgesetz enthält. Dann kann in einer Schlussvorschrift des Stammgesetzes unter der Überschrift „Ausschluss abweichenden Landesrechts“ formuliert werden:
Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Sind hier Verordnungsermächtigungen enthalten und sollen die Länder auch vom danach erlassenen Verordnungsrecht nicht abweichen dürfen, so lautet die Formulierung:
Von den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Praxistipp
Da eine Ausschlussregelung für alle Regelungen zum Verwaltungsverfahren der Länder dazu führt, dass spätere Gesetzesänderungen zum Verfahrensrecht zustimmungsbedürftig sind, sollte die generelle Ausschlussregelung zurückhaltend verwendet werden. Es kann vorzugswürdig sein, auch hier alle vom Abweichungsrecht ausgeschlossenen Regelungen einzeln zu nennen, um so spätere Rechtsänderungen zu erleichtern.