Es kann aus rechtssystematischen Erwägungen gerechtfertigt sein, verschiedene Verordnungsermächtigungen an unterschiedlichen Stellen eines Stammgesetzes oder sogar in verschiedenen Stammgesetzen zu regeln, obgleich die Regelungen in ein und derselben Stammverordnung getroffen werden sollen.
Für diesen Fall kann eine Ermächtigungsnorm desselben oder eines anderen Gesetzes als Bezugsnorm festgelegt werden. Der Gesetzgeber ordnet dann mittels Verweisung auf eine Ermächtigungsnorm an, dass in der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnung weitere Regelungen getroffen werden dürfen.
Beispiel 1:
§ 46 Absatz 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
Erläuterung: Aufgrund des Absatzes 8 kann das Bundesjustizministerium nicht nur Regelungen zur Kommunikation mit blinden oder sehbehinderten Personen im gerichtlichen Verfahren (§ 191a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes), sondern zusätzlich auch besondere Regelungen zu solcher Kommunikation im Bußgeldverfahren treffen.
Beispiel 2:
§ 10 Absatz 3 des Abfallverbringungsgesetzes:
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzulassen. …
Erläuterung: Infolge dessen kann die Bundesregierung nicht nur Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), sondern zusätzlich auch Ausnahmen von der in § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes geregelten Kennzeichnungspflicht bestimmen.
Eine solche Konstruktion führt dazu, dass Regelungen aufgrund der verweisenden Ermächtigungsnorm entweder nur gemeinsam mit Regelungen im Bereich der in Bezug genommenen Ermächtigungsnorm in einer neuen Stammverordnung getroffen werden können oder innerhalb einer bestehenden Verordnung, die aufgrund der in Bezug genommenen Ermächtigungsnorm erlassen wurde.
Zu den Folgen für die Eingangsformel der Rechtsverordnung siehe Teil E.