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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil C Stammgesetze

4 Gliederung des Stammgesetzes

    • Paragrafen sind die grundlegenden Gliederungseinheiten von Stammgesetzen. Ein Paragraf fasst unmittelbar zusammenhängende Regelungsaussagen unter einer Überschrift zusammen.

    • Jeder Paragraf hat eine Überschrift. Sie besteht aus der Paragrafenbezeichnung und mindestens einem Schlüsselwort, das den Regelungsgegenstand des Paragrafen erkennen lässt (Rn. 380 f.). Die Paragrafenbezeichnung besteht aus der Artbezeichnung, also aus dem Paragrafenzeichen „§“, und der anschließenden Zählbezeichnung in Form einer arabischen Ziffer.

      Beispiel für eine Paragrafenüberschrift:

      § 121
      Anfechtungsfrist

      Erläuterung:

      § 121“ ist die Paragrafenbezeichnung und besteht aus der Artbezeichnung (§-Zeichen) und der Zählbezeichnung (121).

      „Anfechtungsfrist“ ist das Schlüsselwort.

      Beides zusammen ist die Überschrift.

    • Alle Paragrafen müssen fortlaufend nummeriert sein. Überschriften übergeordneter Gliederungseinheiten unterbrechen diese Nummerierung nicht (so gehören z. B. zu einem Abschnitt 1 die §§ 1 bis 3, zu Abschnitt 2 die §§ 4 und 5 usw.).

      In neuen Stammgesetzen ist ein Buchstabenzusatz zur Zählbezeichnung (z. B. § 27a) unzulässig. Solche Zählbezeichnungen kommen ausnahmsweise beim späteren Einfügen von Paragrafen durch Änderungsgesetze infrage, wenn umfangreiche Umnummerierungen der folgenden Gliederungseinheiten und damit verbundene weitere Folgeänderungen vermieden werden sollen.

    • Aussagekräftige Stichworte in der Paragrafenüberschrift, die den Regelungsgegenstand des Paragrafen erkennen lassen, erleichtern die Orientierung im Gesetz.

      Bereitet die Zusammenfassung des Regelungsgegenstandes in einer Überschrift Schwierigkeiten, ist das ein Zeichen dafür, dass es der Komplexität der beabsichtigten Regelung nicht entspricht, in nur einem einzigen Paragrafen behandelt zu werden. Die Arbeit an der Überschrift lässt daher frühzeitig Mängel in der Gliederung des Regelungsstoffes sichtbar werden und kann dadurch zu einer klaren Ordnung des Regelungsstoffes beitragen.

    • Für einige Vorschriften haben sich bestimmte Schlüsselwörter in den Überschriften bewährt:

      • Übergangsvorschriften werden in der Überschrift als solche bezeichnet, die Überschrift kann ggf. um eine nähere Bestimmung des Gegenstandes ergänzt werden.
      • Straf- und Bußgeldvorschriften werden in der Überschrift als solche bezeichnet.
      • Verordnungsermächtigungen sind in der Überschrift als solche zu bezeichnen.
      • Dem Zitiergebot unterfallende Grundrechtseinschränkungen (Rn. 426 ff.) sind mit „Einschränkung eines Grundrechts“ oder „Einschränkungen von Grundrechten“ kenntlich zu machen.
      • Erprobungsklauseln erhalten die Paragrafenüberschrift „Erprobung“ bzw.Experimentierklausel“.
      • Evaluierungsklauseln erhalten die Paragrafenüberschrift „Evaluierung“.
      • Soll das Außerkrafttreten des Gesetzes geregelt werden, erhält die Überschrift des vorletzten Paragrafen das Schlüsselwort „Außerkrafttreten“.
      • Der letzte Paragraf enthält stets die Inkrafttretensregelung, die mit „Inkrafttreten“ bezeichnet wird.
    • Paragrafen, die mehrere Regelungsaussagen enthalten, sind in Sätze, komplexere Aussagen sind ggf. in Absätze zu gliedern.

      Innerhalb der Paragrafen, Absätze und Sätze können im Bedarfsfall listenförmige Aufzählungen gebildet werden. Eine solche Aufzählung wird mit Nummern gegliedert. Spiegelstriche sind für listenförmige Aufzählungen nicht zulässig.

      Als Untergliederungen von Nummern sind Buchstaben zu verwenden.

      Als Untergliederungen von Buchstaben sind Doppelbuchstaben zulässig.

      Weitere Untergliederungen sind zu vermeiden. Wenn sich die Frage nach einer solchen weiteren Untergliederung stellen sollte, ist der Regelungsstoff besser insgesamt anders zu ordnen, damit Übersichtlichkeit und Verständlichkeit gewahrt werden.

      Beispiel:

      § 13
      Nutzung der Daten für Zwecke der Preisstatistik

      (1) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a und c dürfen verwendet werden für die Auswahl von Erhebungseinheiten für die Statistik der Erzeugerpreise für Dienstleistungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik …

      (2) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a, d und e dürfen verwendet werden für

      1. die Auswahl von Erhebungseinheiten und
      2. die Ermittlung und Nutzung von Gewichten für die Ableitung von Wägungsschemata für
        1. die Statistik der Großhandelsverkaufspreise nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Preisstatistik und
        2. die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise und Mieten auf Verbraucherebene nach § 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik.

      ...

    • Die erste Zeile von Absätzen eines Paragrafen ist einzurücken; jedem Absatz wird eine arabische Ziffer in runden Klammern vorangestellt.

      Ein oder mehrere Sätze, die – neben der Überschrift – der einzige Text eines Paragrafen sind, werden ebenfalls in der ersten Zeile eingerückt.

    • In Stammgesetzen sind Sätze nicht nummeriert, auch wenn Datenbanken und Textsammlungen oft zur besseren Übersichtlichkeit (nichtamtliche) Satznummern enthalten. Nur für den Zweck einer satzgenauen Zitierung, insbesondere in Änderungsbefehlen, die sich auf einen bestimmten Satz beziehen, wird der betreffende Satz mit einer Zählbezeichnung benannt (Rn. 480).

    • Listenförmige Aufzählungen sind stets Teil eines einzigen Satzes. Die für die Aufzählung gebildeten Untergliederungen (Nummern, Buchstaben und Doppelbuchstaben) dürfen nicht selbst vollständige Sätze sein oder gar neue Sätze enthalten, denn „Sätze in Sätzen“ widersprechen der hierarchischen Ordnung der rechtsförmlichen Gliederungseinheiten und Verweisungen hierauf werden oft falsch verstanden (Rn. 291 ff.).

      Fehlbeispiel:

      ...

      30. das Gehalt und die Bezüge,

      a)
      die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen;
      b)
      der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaats sind. Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;

      36. Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen..., wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen ... erbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;

      ...

    • In listenförmigen Aufzählungen wird der Text jeder Untergliederung (Nummer, Buchstaben, Doppelbuchstaben) mit „hängendem Einzug“ gesetzt.

      Es ist darauf zu achten, dass nachfolgender Text, der nicht mehr zu einer der Untergliederungen gehören soll, wieder ausgerückt wird (eNorm-Format: „Folgeabsatz“). Ansonsten könnten Textteile fälschlicherweise der vorstehenden Gliederungseinheit zugeordnet werden, was sich auf den Inhalt der Norm auswirken könnte.

      Beispiel:

      (2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht

      3. der Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für

      a)
      das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form,

      e)
      das Mischen von Fertigarzneimitteln für die Immobilisation von Zoo-, Wild- und Gehegetieren,

      soweit diese Tätigkeiten für die von ihm behandelten Tiere erfolgen,

      4. der Großhändler …

      5. der Hersteller von Wirkstoffen, die für die Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, die nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt werden.

      Die Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die Herstellung von Blutzubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Testsera, Testantigenen und radioaktiven Arzneimitteln.

      Wird ein sog. Folgeabsatz zu weit eingerückt, ist er rechtsförmlich gesehen nur Teil der letzten vorstehenden Untergliederung (Nummer, Buchstabe oder Doppelbuchstabe), auch wenn er eigentlich mehrere Aufzählungselemente betreffen soll.

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