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Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Teil C Stammgesetze

2 Überschrift des Stammgesetzes

    • Die für jedes Stammgesetz festzulegende Abkürzung hat insbesondere Bedeutung für die Suche in Datenbanken, für die Verwendung in der Fachliteratur und für die Verständigung in Fachkreisen. Bei diesen speziellen fachlichen Verwendungen kommt es auf Kürze und Eindeutigkeit an. Die Abkürzung darf im Vorschriftentext jedoch nicht verwendet werden. Allenfalls in Anlagen, z. B. Tabellen oder Übersichten, ist sie zulässig, wenn sie dort einmal eingeführt wurde.

    • Um die Recherche z. B. in Datenbanken zu unterstützen, muss die Abkürzung unverwechselbar sein, sich also von den Abkürzungen aller übrigen, gleichzeitig geltenden Stammgesetze unterscheiden. Eine Abkürzung wird aus möglichst wenigen Buchstaben gebildet und muss das Kürzel für die Rangangabe enthalten. Leerzeichen und Sonderzeichen (z. B. Bindestriche) dürfen nicht verwendet werden.

      Es sollte erkennbar sein, dass die Abkürzung aus dem Zitiernamen abgeleitet ist, wie z. B. Aufenthaltsgesetz – AufenthG. Es ist auch zu prüfen, ob für die abzukürzenden Begriffe bereits bestimmte Kürzel gebräuchlich sind. Ist das der Fall, sind diese zu übernehmen, z. B. „e“ als inzwischen gängiges Signal für elektronisch.

    • In der Abkürzung gehört das den Rang angebende Kürzel an den Schluss. Es lautet:

      • „G“ für Gesetz und
      • „GB“ für Gesetzbuch.
    • Die Abkürzung wird der Bezeichnung in Klammern angefügt.

      Beispiele 1:

      Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

      Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)

      Ist neben der Bezeichnung eine Kurzbezeichnung festgelegt, werden Kurzbezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung nachgestellt und durch einen Gedankenstrich getrennt in Klammern gesetzt.

      Beispiele 2:

      Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)

      Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe (Ölschadengesetz – ÖISG)

    • Ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Bildung der Abkürzung ist die Verwendbarkeit in der Datenbank des Bundesrechts (Rn. 28). Amtliche Abkürzungen sollen deshalb mit dem für die Dokumentation des Bundesrechts zuständigen Bundesamt für Justiz abgestimmt werden.

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