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Teil B Allgemeine Regeln zur rechtsförmlichen und sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften
Abschnitt II Allgemeine rechtsförmliche Regeln
Randnummer: Vorbemerkung
„Für die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzentwürfen gelten das vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit und die vom Bundesministerium der Justiz im Einzelfall gegebenen Empfehlungen“ (§ 42 Absatz 4 GGO). Dies gilt auch für Rechtsverordnungen (§ 62 Absatz 2 Satz 1 GGO).
Teil B enthält die rechtsförmlichen und sprachlichen Grundlagen, die bei jedem Rechtsetzungsvorhaben zu berücksichtigen sind. Besonderheiten für einzelne Arten von Rechtsvorschriften sind in den jeweiligen besonderen Teilen ausgeführt; von dort wird zur Klarstellung auch auf Teil B verwiesen.