Navigation und Service

Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV)

Gesetzgebungsverfahren Verordnung
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Von der Ermächtigung des § 67f Absatz 3 Satz 1 AktG wurde zunächst kein Gebrauch gemacht, um abzuwarten, ob die Praxis angemessene Regelungen treffen würde. Es erschien denkbar, dass Intermediäre und Gesellschaften sich auf Kostenerstattungssätze einigen könnten. Eine entsprechende Einigung konnte bisher nicht erzielt werden, so dass der Verordnungsgeber tätig werden muss.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz