Dies erschwert die Handhabung durch die Justiz. Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) sieht in § 298a Absatz 4 ZPO und in entsprechenden Vorschriften für die Fachgerichtsbarkeiten deshalb Verordnungsermächtigungen vor, wonach die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Ge-richten geltenden Standards bestimmen kann.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutio-nen auf allen Ebenen aufzubauen.