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Erste Verordnung zur Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung (1. JAktAVÄndV)

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Die vorliegende Verordnung bestimmt, dass die vorhandenen Akten zum Transsexuellengesetz (TSG) nicht vor Ablauf des Jahres 2030 ausgesondert werden dürfen.

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