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Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Die Aussetzung gilt nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

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