Navigation und Service

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung

Gesetzgebungsverfahren Gesetz
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Es ist beabsichtigt, den israelischen Patentanwaltsberuf in die Anlage zur Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung aufzunehmen. Israel ist seit dem 21. April 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation. In Israel gibt es einen eigenständigen Patentanwaltsberuf (Orech Patentim, עורך פטנטים). Nach fachlicher Einschätzung entsprechen die Ausbildung und Befugnisse der Patentanwältinnen und -anwälte in Israel der Ausbildung und den Befugnissen der Patentanwältinnen und  anwälte in der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ist Voraussetzung für die Ausübung des israelischen Patentanwaltsberufs ein Hochschulabschluss aus den Bereichen Ingenieurwesen, Chemie, Physik, Pharmazie oder Informatik. Weitere Voraussetzung ist eine mindestens zweijährige praktische Ausbildung auf dem Gebiet des Patentrechts bei einem zugelassenen Patentanwalt, beim Israelischen Patentamt oder in der Patentabteilung eines Industrieunternehmens. Auch die Befugnisse der israelischen Patentanwältinnen und -anwälte entsprechen weitgehend denjenigen von Patentanwältinnen und -anwälten nach der PAO.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz